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Benutzerbild von cosy
cosy
 
Karenz Pflicht und Arbeitsbeschäftigung? - 07.12.2010, 22:23

Hallo,

kenne mich nun nicht mehr wirklich aus...

Hab gerade gelesen, dass ich mind. 2 Monate in Karenz gehen MUSS..

Während der Karenz darf ich geringfügig beschäftigt sein, oder auch eine eine Beschäftigung ÜBER geringfügigkeit mit zeitlicher einschränkung (13 wochen pro kalenderjahr)

Jetzt war es eigentlich gar nicht geplant dass ich in karenz geh, sondern den dienstvertrag auf teilzeit ändere und nach dem mutterschutz wieder 20-25 stunden offiziell arbeite...

Wenn ich 2 Monate Karenz in Anspruch nehmen muss, hab ich damit kein Problem (dann hab ich wenigstens länger den Kündigungsschutz) aber was darf ich da jetzt verdienen?

Kinderbetreuungsgeld wird 15+3 werden (da sind ca. 1000€ netto zuverdienstgrenze / monat)

wie werden diese 13 Wochen aufs Kalenderjahr gerechnet? aliquoter Anspruch? entbinde anfang april und hätte dann juni + juli Pflichtkarenz, darf ich dann nur 6 Wochen zwischen geringfügig und dem 1000er netto verdienen? oder auch mehr? oder sicherheitshalber nur geringfügig? andererseits gibt es laut WKO keine konsequenzen??

möchte auf gar keinen fall mit dem finanzamt probleme bekommen und vielleicht etwas zurückzahlen müssen... das ist ja schön wenns vor gericht keine konsequenzen hat, aber da zählt die finanz ja nicht dazu?

ganz schön kompliziert...

vielleicht kann mir wer weiterhelfen?

übrigens meine quelle: http://portal.wko.at/wk/format_detai...end,der,Karenz

LG
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Omama
 
07.12.2010, 22:50

Da hast du etwas falsch verstanden: niemand MUSS in Karenz gehen, aber WENN man sie in Anspruch nimmt, muss man dann auch mindestens 2 Monate gehen, kürzer geht nicht. Aber du kannst natürlich auch gleich nach dem Mutterschutz arbeiten gehen und gar nicht in Karenz gehen.
Allerdings kannst du, wenn der Mutterschutz mal beendet ist, keine Karenz nach dem MSchG mehr beantragen, dann ginge nur mehr eine mit dem Arbeitgeber vereinbarte freiwillige Karenzierung (wie unbezahlter Urlaub), bei der es keinen Kündigungs- und Entlassungsschutz gibt.

Hier der Gesetzestext aus dem § 15 Mutterschutzgesetz:
"Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 5 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. ...
(2) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen."
(#3) [Permalink]
Alt
Omama
 
07.12.2010, 23:00

Ach ja, bei dem Dazuverdienen in der Karenz (falls du doch gehst - freiwillig) musst du 2 Sachen unterscheiden:
1. Arbeitsrecht: während der Karenz darfst du max 13 Wochen/Jahr über der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, dauert die Karenz nicht das ganze Kalenderjahr, sind diese 13 Wochen zu aliquotieren. Dieses Dienstverhältnis ist ein eigenständiges DV mit eigenem Urlaubsanspruch... .
Verdient man länger als diese Zeit über der Geringfügigkeitsgrenze, wird die Karenz nach MSchG automatisch beendet, das "alte" Dienstverhältnis lebt wieder so auf, wie es vor dem Mutterschutz war (Wochenstunden..).

2. Kinderbetreuungsgeld: es gibt Zuverdienstgrenzen, die einzuhalten sind, da sonst Rückzahlung. KBG hat aber mit Karenz nichts zu tun, ebenso ist es für KBG egal, ob du geringfügig oder vollversichert arbeitest, nur das Einkommen zählt.
(#4) [Permalink]
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Benutzerbild von cosy
cosy
 
07.12.2010, 23:21

Super, vielen Dank für die Hilfe!!

Jetzt kenn ich mich wieder aus
 

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