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(#1) [Permalink]
Alt
wutzi
 
Nach welchem Recht?? - 10.01.2008, 20:46

Ich hoffe Ihr könnt mir in dem Fall helfen.

KV ist deutscher Staatsbürger
KM ist österr. Staatsbürger
Kind ist beides.

KM und KV sind seit über 3 Jahren getrennt. KM zieht mit Kind nach Deutschland (neue Partnerschaft).
KV hat bis jetzt die Alimente gezahlt
KV hat ein Problem dass KM mit Kind wegzieht.

Jetzt hat KV die Alimente NICHT gezahlt.
Möchte nun wissen, wie das nun aussieht, wenn ich quasi "gerichtlich" (ich mein mit Jugendamt reden etc.) gegen den KV vorgehe.

Steht hier das österreichische System im Vordergrund oder das deutsche?

Würde mich freuen, wenn ihr mir dahin gehen Infos geben könnt.

lg
wutzi
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(#2) [Permalink]
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Benutzerbild von Rosa-Rot
Rosa-Rot
 
11.01.2008, 10:46

zuständig ist deutsches gericht

allerdings kann es sein, dass sich das deutsche gericht auf den österreichischen UH-beschluss bezieht

am besten du fragst hier nach: http://www.austrianlaw.at/forum/
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(#3) [Permalink]
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wutzi
 
14.01.2008, 12:19

Vielen Danke ROsa-Rot.

Hab mich auch beim Jugendamt informiert - es ist so, dass es immer nach dem Bleiberecht des KINDES geht. D.h. geht das Kind nach Deutschland, wird nach deutschem Recht gehandelt, gehts nach USA gehts nach amerik. Recht usw.

lg
wutzi
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(#4) [Permalink]
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Benutzerbild von Sahne
Sahne
 
14.01.2008, 12:26

ich dachte in ö gibts keine doppelstaatsbürgerschaft mehr
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(#5) [Permalink]
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Benutzerbild von Rosa-Rot
Rosa-Rot
 
14.01.2008, 14:35

Zitat:
Zitat von Sahne Beitrag anzeigen
ich dachte in ö gibts keine doppelstaatsbürgerschaft mehr
Soweit ich weiß, können Kinder Doppelstaatsbürgerschaften haben. Zum 18. Geburtstag müssen sie sich dann für eine Staatsbürgerschaft entscheiden.
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(#6) [Permalink]
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Benutzerbild von Rosa-Rot
Rosa-Rot
 
14.01.2008, 15:18

Zitat:
Zitat von wutzi Beitrag anzeigen
Vielen Danke ROsa-Rot.

Hab mich auch beim Jugendamt informiert - es ist so, dass es immer nach dem Bleiberecht des KINDES geht. D.h. geht das Kind nach Deutschland, wird nach deutschem Recht gehandelt, gehts nach USA gehts nach amerik. Recht usw.

lg
wutzi
das ist nur bedingt richtig. oft wird ein "mischsatz" aus den unterschiedlichen berechnungsmethoden genommen.

weil z.B. vater lebt in äthiopien, kind in schweden. da müsste der vater nach schwedischem recht ja mehr fürs kind zahlen als er verdient...
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(#7) [Permalink]
Alt
Benutzerbild von Rosa-Rot
Rosa-Rot
 
14.01.2008, 16:24

Unterhaltsbeiträge die im Ausland lebenden Kindern zufließen, müssen einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in ihrem Heimatland stehen. Andererseits sollen aber die unterhaltsberechtigten Kinder am Lebensstandard des in Österreich lebenden Verpflichteten teilnehmen. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall, dass das Kind in Österreich, der Unterhaltspflichtige aber im Ausland lebt. Es ist daher ein "Mischunterhalt" zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem (verbesserten) Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richte.
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(#8) [Permalink]
Alt
Benutzerbild von Enola
Enola
 
14.01.2008, 17:49

Zitat:
Zitat von Rosa-Rot Beitrag anzeigen
Soweit ich weiß, können Kinder Doppelstaatsbürgerschaften haben. Zum 18. Geburtstag müssen sie sich dann für eine Staatsbürgerschaft entscheiden.
Exakt.

Die Kinder bekommen die Staatsbürgerschaft/en beider Eltern, wenn die Eltern verheiratet sind oder nur der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Haben verheiratete Eltern verschiedene Staatsbürgeschaften, bekommen die Kinder eben diese beiden (oder mehrere, falls die Eltern Doppelstaatsbürgerschaften haben, hab gerade hier im Forum erfahren). Haben beide Eltern die gleiche Staatsbürgerschaft, bekommen die Kinder logischerweise nur eine.
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(#9) [Permalink]
Alt
Nimue
 
15.01.2008, 09:52

Zitat:
Zitat von Enola Beitrag anzeigen
Exakt.

Die Kinder bekommen die Staatsbürgerschaft/en beider Eltern, wenn die Eltern verheiratet sind oder nur der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Haben verheiratete Eltern verschiedene Staatsbürgeschaften, bekommen die Kinder eben diese beiden (oder mehrere, falls die Eltern Doppelstaatsbürgerschaften haben, hab gerade hier im Forum erfahren). Haben beide Eltern die gleiche Staatsbürgerschaft, bekommen die Kinder logischerweise nur eine.
Mir wurde auf der Deutschen Botschaft erklärt, dass mein Sohn nur dann eine der beiden Staatsbürgerschaften verliert, wenn er sich in einem der Länder (Ö/D) freiwillig zum Heer meldet. Ansonsten behält er beide...und das obwohl wir nicht verheiratet waren.
Mit Zitat antworten
(#10) [Permalink]
Alt
Benutzerbild von Rosa-Rot
Rosa-Rot
 
15.01.2008, 10:59

Zitat:
Zitat von Nimue Beitrag anzeigen
Mir wurde auf der Deutschen Botschaft erklärt, dass mein Sohn nur dann eine der beiden Staatsbürgerschaften verliert, wenn er sich in einem der Länder (Ö/D) freiwillig zum Heer meldet. Ansonsten behält er beide...und das obwohl wir nicht verheiratet waren.
Früher war es möglich 2 Staatsbürgerschaften zu haben aber das wurde kürzlich geändert.
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(#11) [Permalink]
Alt
Nimue
 
15.01.2008, 11:14

hmmm...das war Anfang 2005 als der nette Herr auf der Botschaft mir das so erklärt hat.
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(#12) [Permalink]
Alt
Benutzerbild von Sahne
Sahne
 
15.01.2008, 11:32

Zitat:
Zitat von Nimue Beitrag anzeigen
hmmm...das war Anfang 2005 als der nette Herr auf der Botschaft mir das so erklärt hat.
na und jetzt haben wir 2008

wann genau es geändert wurde weiß ich nicht, nur das es geändert wurde!
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(#13) [Permalink]
Alt
Benutzerbild von ZYX
ZYX
 
15.01.2008, 12:22

Zitat:
§ 26. Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
1.
Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);
2.
Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32);
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
3.
Entziehung (§§ 33 bis 36); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
4.
Verzicht (§§ 37 und 38). (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)

<LI class=documentComplete>Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

§ 27. (1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2) Ein nicht eigenberechtigter Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)
(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13)




<LI class=documentComplete>§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
1.
sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und - soweit Gegenseitigkeit besteht - der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder
2.
es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.
(3) Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, daß die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.
(4) Der Antrag ist vom eigenberechtigten Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts.
(5) Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen.




...
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(#14) [Permalink]
Alt
Spucks
 
15.01.2008, 12:26

@ZYX: Es gibt im S&T bereits einen Thread über Doppelstaatsbürgerschaften und da wurde schon geklärt, dass das anders ist wenn die Eltern verschiedene Staatsbürgerschaften haben. Bei dem von dir zitierten gehts nur darum, wenn z.B. ein Österreicher irgendwohin auswandert und dann die SB dort annimmt.
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(#15) [Permalink]
Alt
Benutzerbild von ZYX
ZYX
 
15.01.2008, 13:24

Zitat:
Zitat von Spucks Beitrag anzeigen
@ZYX: Es gibt im S&T bereits einen Thread über Doppelstaatsbürgerschaften und da wurde schon geklärt, dass das anders ist wenn die Eltern verschiedene Staatsbürgerschaften haben. Bei dem von dir zitierten gehts nur darum, wenn z.B. ein Österreicher irgendwohin auswandert und dann die SB dort annimmt.
Dann zitier mal die betreffende Gesetzesstelle.

Und das es nur um Auswanderung geht ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
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(#16) [Permalink]
Alt
Spucks
 
15.01.2008, 13:27

Zitat:
Zitat von ZYX Beitrag anzeigen
Dann zitier mal die betreffende Gesetzesstelle.

Und das es nur um Auswanderung geht ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Das mit der Auswanderung war ein Beispiel.
Schau in den Thread im S&T rein, auf der letzten Seite ... da hat Berthold den Gesetzestext kopiert und auch verlinkt.
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(#17) [Permalink]
Alt
Benutzerbild von ZYX
ZYX
 
15.01.2008, 13:33

Zitat:
Zitat von Spucks Beitrag anzeigen
Das mit der Auswanderung war ein Beispiel.
Schau in den Thread im S&T rein, auf der letzten Seite ... da hat Berthold den Gesetzestext kopiert und auch verlinkt.
Wenn ich nach Doppelstaatsbürgerschaft suche hier dann kommen ca. 25 Threads. Welche Diskussion ist es denn?
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(#18) [Permalink]
Alt
(#19) [Permalink]
Alt
Benutzerbild von ZYX
ZYX
 
15.01.2008, 13:50

Zitat:
Zitat von Spucks Beitrag anzeigen
@ZYX: Es gibt im S&T bereits einen Thread über Doppelstaatsbürgerschaften und da wurde schon geklärt, dass das anders ist wenn die Eltern verschiedene Staatsbürgerschaften haben. Bei dem von dir zitierten gehts nur darum, wenn z.B. ein Österreicher irgendwohin auswandert und dann die SB dort annimmt.
So, nachgelesen.

Das widerspricht sich ja nicht, der eine Text und der andere.
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(#20) [Permalink]
Alt
Spucks
 
15.01.2008, 14:08

Zitat:
Zitat von ZYX Beitrag anzeigen
So, nachgelesen.

Das widerspricht sich ja nicht, der eine Text und der andere.
Es widerpricht sich eh nicht, aber ich wollt dir eben mitteilen, dass man schon mehrere Staatsbürgerschaften haben kann (ich hab auch 2).
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