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Benutzerbild von claudia.wien
claudia.wien
 
was darf ein professor eigentlich? - 17.10.2005, 16:58

bzw. wann sollte man was sagen? und wem?
dass körperliche übergriffe auf schüler verboten sind ist mir klar,aber...

darf ein professor einen schüler "kräftig" packen und in die 2er reihe ziehen?
darf ein professor einen schüler , wenn auch nur leicht, eine kopfnuss geben?
darf ein professor einem schüler eine "dachtl" geben?

es geht um einen professor, der schon kurz vor der pensionierung steht (hoff ich zumindest ) und die schüler sind 11 und 12.
ich kenne die buben und sie sind eigentlich totale "vaserln", die einfach langsam cool werden und vielleicht etwas viel reden, aber sicher nicht frech und aufmüpfig sind.

die betroffenen schüler samt klassensprecher sind heute zum "ersatzklassenvorstand gegangen,weil der richtige nicht da war, um sich zu beschweren.

mir liegt der professor auch schon im magen......er bevorzugt schüler eindeutig, vor allem die, wo die eltern dauernd antanzen ,......und von seiner art des vortragens halte ich auch erst in der oberstufe etwas .
nehme an, dass man damit leben muss und hoffen, dass er so schnell als möglich sein gehalt von der pensionsversicherung bekommt
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Benutzerbild von capriccio
capriccio
 
17.10.2005, 17:08

Zitat:
Zitat von claudia.wien
darf ein professor einen schüler "kräftig" packen und in die 2er reihe ziehen? NEIN
darf ein professor einen schüler , wenn auch nur leicht, eine kopfnuss geben? NEIN
darf ein professor einem schüler eine "dachtl" geben? NEIN
Zitat:
Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§ 47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.

(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.

(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.

(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.

§ 47 SchUG
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Benutzerbild von claudia.wien
claudia.wien
 
17.10.2005, 17:14

ich kenns,...aber die realität sieht anders aus!
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(#4) [Permalink]
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michih
 
17.10.2005, 21:55

im grunde dürfte ein lehrer einen schüler nur dann angreifen, wenn er z.b. erste hilfe leistet oder dadurch einen unfall etc. verhindert.

bei kopfnuss und dachtl wär ich sofort bei der schulleitung (mindestens)

michaela
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(#5) [Permalink]
Alt
Benutzerbild von Ulli0271
Ulli0271
 
19.10.2005, 09:20

Natürlich darf er das NICHT!
Tut Euch zusammen, geht zum Direktor, etc!
So etwas darf nicht passieren - leider gibt es halt auch bei uns schwarze Schafe...aber wie gesagt: tut was!!!!
lg
ulli
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(#6) [Permalink]
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Benutzerbild von claudia.wien
claudia.wien
 
19.10.2005, 09:28

yes,...auf in den kampf!

leider sind manche mütter ziemliche "luschen", um es in kids-sprache zu sagen, was solche dinge betrifft .
aber ich hab eh schon angefangen, herum zu telefonieren.
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