Hallo; meine Tochter geht in die 2 Klasse Volksschule mit die verschränkten Form (Unterricht 7:40-14:15). Es war bis jetzt immer möglich, dass ich mein Kind gleich nach der Schule abhole bzw kann sie danach in die Nachmittagsbetreuung gehen. Jetzt ist es nun, dass wir eine Entschuldigung unterschreiben müssen, wenn wir unser Kind früher als 16 Uhr abholen. Vor allem muss genau stehen warum ich mein Kind abhole. Es reicht nicht, dass ich schreibe zB Sportkurs sondern es muss stehen welchen Sportkurs. Bei wen ist das genau so? Angeblich gibt es ein Gesetzt dafür? Nur Steiermark weit oder Österreich weit?
Wenn ich mich richtig erinnere, steht das in § 12 a des Schulunterrichtsgesetzes (ist ein Bundesgesetz, gilt daher österreichweit): Betreuungsteil § 12a. (1) Der Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen bedarf einer Anmeldung. Bezüglich der Anmeldung gilt 1. für ganztägige Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles: a)Die Anmeldung kann anlässlich der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, bei schul- und schulartenübergreifendem Besuch des Betreuungsteiles jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, sowie innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche (wobei diese Frist einen Sonntag einzuschließen hat) erfolgen; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist. b)Die Anmeldung kann sich auf alle Schultage oder auf einzelne Tage einer Woche beziehen. c)Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr. 2. für ganztägige Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles: a)Die Regelung der Z 1 lit. a gilt auch hier. b)Die Anmeldung kann sich nur auf alle Schultage erstrecken. c)Die Anmeldung gilt für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule. (2) Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters erfolgen; diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Zu einem anderen als im ersten Satz genannten Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen. Sofern an der Schule keine entsprechenden Klassen mit bloßem Unterrichtsteil oder ohne verschränkter Form von Unterrichts- und Betreuungsteil bestehen, ist nur eine Abmeldung von der Schule möglich. (3) Bei schul- und schulartenübergreifendem Besuch des Betreuungsteiles ist auf die unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen Schulstufen oder Schularten besonders Bedacht zu nehmen.
So wie ich das verstanden habe betrifft das nur die städtischen Horte der Stadt Graz - wir sind mit den Kids in einem landeshort, bei uns trifft das nicht zu. http://www.kleinezeitung.at/steiermark/graz/4962334/Schule_Wirbel-um-Betreuung-am-Nachmittag Frag mich allerdings ob das auch für die verschränkten Formen gilt, da kenn ich mich leider nicht aus
In unserer VS "geistert" die rigoros durchgesetzte Betreuungszeit auch immer wieder mal rum, allerdings bis 15Uhr in der getrennten Form der GTVS. Lt. Leiter der GTS liegt dieses Vorgehen daran, dass das Land die Verwendung seiner Fördergelder auch wirklich konsumiert wissen will - soll heißen, wenn Kind für Nachmittagsbetreuung/GTS angemeldet ist, muss es die Zeit auch konsumieren. Wenn nämlich ein Gutteil der Kinder schon früher nach Hause geht, wären weniger Betreuungspersonen notwendig - ergo Fördergelder nicht adäquat verwendet.
ja eh vermutlich ident mit dem Kindergarten, da hats ja auch die letzten jahre geheißen man muss die "gebuchte" Zeit auch da sein...
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