1. gingerlily

    gingerlily Gast

    Kann mir bitte wer sagen, wie hoch Alimente sind?
    Weiss wer einen gscheiten Link, wo man es berechnen kann...
    Was ist, wenn der Vater selbst nur s Existen-Minimun bekommt?

    ganz liebes Danke!
     
  2. SUPILIEB21

    SUPILIEB21 Gast

    ich würde sagen am besten ist es du erkundigst dich beim Jugendamt bzw. Rechtfürsorge! :)
     
  3. SUPILIEB21

    SUPILIEB21 Gast

    schau auf den link Amt für Jugend und Familie Mag11

    da steht einiges bezügl. Alimente und sonst noch einige sachen! :)
     
  4. gingerlily

    gingerlily Gast

    Danke, Supilieb! :)
    Wenns mir nicht grad so unter den Nägeln gebrannt hätt und ich diese "ich land mit meinem Butzi unter der Brücke"-Panik aufgestiegen wär, hätt ich gleich die Suchfunktion des Forums nützen können. Da sind ein paar hilfreiche Links.
    Bist du Alleinerzieherin?

    LG
     
  5. urlaubsgeld und weihnachtsgeld werden ebenfalls mit einbezogen. unter der brücke landest du sicher nicht, es gibt immer einen weg ;)
    am besten du schaust einfach aufs jugendamt, dort kannst du unter umständen gleich deine sachbearbeiterin kennenlernen, die gibt dir dann auch tipps für das kindergeld bzw. erhöhtes kindergeld. es gibt auch noch andere zuschüsse. falls du jetzt noch nicht aufs jugendamt möchtest schwangerenberatungen erteilen oft umfangreichere auskünfte als öffentliche stellen ;)
     
  6. Maren

    Maren Teilnehmer/in

  7. dayanne

    dayanne Gast

    und wie ist das, wenn der papa selbstständig ist???
     
  8. elke-f

    VIP

    oh danke für den grndiosen link...mein herr ex wollt mir ein geniales angebot machen...
    er ha5t behauptet er müsse jetzt 900 zahlen udn würd freiwillig 50 drauflegen...
    ich dachte...das riecht faul, freiwillig zahlt er genau keinen sent...udn bingo...ich hab endlich die lohnzettel udn ermüsste bereits seit ewigen zeite 1050 zahlen........
    tja, schon a blede gschicht wenn ma zu gut verdient.........

    ich werd dann wohl mal das gericht bemühen müssen......
     
  9. mi22

    mi22 Teilnehmer/in

    So viel ich weiß, schaut es so aus:

    Wenn es sein erstes Kind ist zahlt er 16% von dem, was er verdient. Wenn er selbständig ist, wird geschaut, was er im letzten Wirtschaftsjahr verdient hat und das wird dann durch 12 Monate geteilt und du bekommst pro Monat eben 16% davon (wenn es sein erstes Kind ist).
    Außerdem kannst du dir den Zuschuß zum KBG holen. Das sind ca € 181,-- pro Monat. Diesen musst du aber zurückzahlen bzw. der KV.
    Und nach dem 1. Geburtstages deines Kindes kannst du den Familienzuschuß beantragen. Das sind ca. zwischen €52,-- und € 152,--/ Monat, je nachdem wieviel du verdienst.
    Liebe Grüße
     
  10. Biene65

    Biene65 Teilnehmer/in

    @dayanne: mein Ex ist auch selbstständig und hat freiwillig keinen Cent gezahlt. Also bei Gericht Alimente für die Kids beantragt, dann bekam er eine Buchprüfung über die letzten 4 Jahre durch einen Sachverständigen; für Sachverständigen gibt Verfahrenshilfe, weil Alimente ja für die Kids sind und die klarerweise noch nix verdienen. Da werden eben nicht nur die Bilanzen angeschaut und das versteuerte Einkommen (das ja bewusst niedrig gehalten wird..), sondern auch Privatentnahmen, Privatnutzung von KFZ, Handy usw. auch der allgemeine Lebensstil (muss ja irgendwie zu finanzieren sein, wenns sehr auseinanderklafft).

    Verluste über längere Zeit geht auch nicht gut, denn dann wärs Liebhaberei!

    LG
    Karin
     
  11. dayanne

    dayanne Gast

    na bumm, danke biene65 und mi22.
    gsd ist es nicht notwendig, er kümmert sich rührend um uns 2, aber wer weiss....
    frau muss informiert sein, und es hat mich interessiert, weil er zahlt ja die steuer immer 3 j. später... wenn ich jetzt beantragen würde, nehmen sie sein einkommen aus 2003 oder überprüfen sie das jahr 2006 und rechnen es aus?
     
  12. kpunkt

    kpunkt Teilnehmer/in

    bei uns ist es so (mein sohn ist 17 monate), dass 16% vom netto-jahreseinkommen zu zahlen sind, dh es werden alle 14 monatsgehälter addiert und durch 12 geteilt und vom durchschnittlichen monatsgehalt (netto) werden 16% eingezogen - zb: nettoverdienst von 1.200,- mal 14 = 16.800,- durch 12 = 1.400,- minus 16% = 224,- was dann die monatlichen Alimente wären. das gilt für die ersten 3 jahre... obs dann neu berechnet wird oder nur angehoben, das weiss ich noch nicht... aber ab 3 bis ? werdens dann, glaub ich 18%
    mfg
     
  13. Tymora

    Tymora Teilnehmer/in

    0-6 Jahre 16%
    ab 6 Jahre 18%
    ab 10 Jahre 20%
    ab 15 Jahre 22%

    vom Nettogehalt plus Urlaubs- und Weihnachtsgeld --> also Nettogehalt x14 :12
     
  14. Nikita2908

    Nikita2908 Teilnehmer/in

    Hallo Dayanne!

    Bei Selbständigen ist das ziemlich kompliziert. Wenn Du es jetzt berechnen läßt, dann muß Dein Ex die Einkommensteuerbescheide von 2005, 2004 und 2003 vorlegen, aus dem Durchschnitt werden dann die Alimente (nach der normalen Prozentsatzmethode) berechnet. Das Einkommen wird dann noch etwas aufgerundet, da bei einem Selbständigen gewisse Auslage steuermindernd sind, diese aber auf die Alimenteberechnung keinen Einfluß haben. Wenn man es ganz genau wissen will, dann wird ein Gutachter bestellt (der jedoch zu zahlen ist) der dann die Unterlagen ganz genau prüft. Das ist z. B. ratsam, wenn man sich sicher ist, daß die Einkünfte tatsächlich mehr sind, als auf dem Papier steht. (Tja so mancher selbständiger Ex entschließt sich nach der Trennung, mehr schwarz abzukassieren, damit das offizielle Einkommen weniger wird.)

    Liebe Grüße,
    Nikita
     
  15. soviel muss er bestimmt nicht zahlen, denn es gibt eine obergrenze/ luxusstopp, die zur zeit bei etwa € 730 liegt. auch wenn er 10.000 netto im monat verdient.
     
  16. silvie

    silvie Teilnehmer/in

    Hallo!

    Höhe des Unterhaltes (vom I-net kopiert)
    für ein Kind zwischen
    0 - 6 Jahre 16% der Unterhaltsbemessungsgrundlage
    6 - 10 Jahre 18% der UBGr
    10 -15 Jahre 20% der UBGr
    ab 15 Jahre 22% der UBGr

    Gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte sind folgende Abzüge vorzunehmen
    für jedes weitere Kind unter 10 Jahren: 1 %
    für jedes weitere Kind über 10 Jahren: 2%
    für die Ehefrau je nach ihrem Einkommen zwischen 0 und 3%
    Bei unselbstständig Erwerbstätigen (ArbeiterInnen, Angestellte und BeamtInnen) ist das monatliche Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungs-beiträgen heranzuziehen. Das 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wird auf 12 Monate aufgeteilt. Überstundenentgelt und Abfertigungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
    Auch etwa:
    Trinkgelder; Überstundenentgelte, sofern und in dem Umfang, als diese für den Unterhaltspflichtigen nicht mit einem finanziellen Aufwand verbunden sind.
    Sonn- und Feiertagszulagen, sofern und in dem Umfang, als diese für den Unterhaltspflichtigen nicht mit einem finanziellen Aufwand verbunden sind.
    Nachtdienstzulagen, sofern und in dem Umfang, als diese für den Unterhaltspflichtigen nicht mit einem finanziellen Aufwand verbunden sind.
    Auslandszulagen, sofern und in dem Umfang, als diese für den Unterhaltspflichtigen nicht mit einem finanziellen Aufwand verbunden sind.
    Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen, Rückzahlungen des Finanzamtes, Bilanzgelder, Prämien
    Folgende Gehaltsbestandteile sind nur zur Hälfte mitzurechnen:
    Schmutzzulagen, Aufwandsentschädigungen, Tagesgelder, Trennungsgelder

    Bei selbständig Erwerbstätigen ist der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erwirtschaftete Gewinn zugrunde zu legen. Unterliegt das Einkommen größeren Schwankungen, so ist der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre heranzuziehen.
    Das steuerlich relevante Jahres(durchschnitts)einkommen ist jedoch für die Berechnung nicht allein maßgebend, wenn das Unternehmen des Unterhaltspflichtigen steuertechnisch keinen oder nur einen sehr geringen Gewinn erwirtschaftet und die Ausgaben des Unterhaltspflichtigen höher als der Gewinn sind. In diesem Fall sind bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auch jene Mittel zugrunde zu legen, die der Unterhaltspflichtige zur Aufrechterhaltung seines Lebensstandards verwendet. Das sind beispielsweise Mittel aus Kontoüberziehungen, Kreditaufnahmen, Entnahmen aus dem Unternehmen oder sonstige Ausgaben im privaten Bereich.

    Andere Einkünfte:
    Arbeitslosengeld (Unterhalt mind. in Höhe des Familienzuschlages), Pension, Einkünfte aus Kapitalerträgen, etc.
    Das Vermögen des Unterhaltspflichtigen
    Das Vermögen des Unterhaltspflichtigen ist nur dann bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige über kein Einkommen verfügt. Diesfalls wird ihm die Verwertung eines Teiles seines verwertbaren Vermögens zugemutet. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage kann dabei sogar unter Zugrundelegung eines fiktiven Verwertungserlöses berechnet werden.
    Abzugsfähig von der UBGr:
    Von der UBGr abzugsfähig sind seine/ihre die wirtschaftliche Existenzgrundlage sichernden beruflich oder privat bedingten Aufwendungen, wobei in angemessener Weise die Unterhaltsbedürfnisse des/der Unterhaltsberechtigten zu wahren sind. Nicht einzubeziehen sind Aufwandsentschädigungen wie Nächtigungsgelder, Reisekostenentschädigungen, Diäten und Trennungsgelder.

    Weitere Minderungen des Unterhaltes:
    Wie schon erwähnt: bei weiteren Unterhaltspflichten des Unterhaltspflichtigen
    bei Bezug der Familienbeihilfe durch den betreuenden ET (teilweise Anrechnung) Abzüge bei Bezug einer Familienbeihilfe kommen erst bei einem Jahreseinkommen des Unterhaltpflichtigen von ca. € 21.800.- zum Tragen
    bei längerem Auslandsaufenthalt des Kindes - Abzüge kommen nur zum Tragen, wenn das unterhaltsberechtigte Kind in einem anderen Land mit wesentlich anderen Lebenshaltungskosten nicht nur vorübergehend lebt.
    bei Eigeneinkommen des Kindes
    bei längerem Aufenthalt des Kindes beim Unterhaltspflichtigen
    Bei weiteren Unterhaltspflichten des Unterhaltspflichtigen

    Luxus- oder Playboygrenze
    Als Höchstgrenze für den Kindesunterhalt gilt im Allgemeinen der zweieinhalbfache Regelbedarfssatz.
    Regelbedarfssätze:
    für Kinder von
    0 - 3 Jahren 167 €
    3 - 6 Jahren 213 €
    6 - 10 Jahren 275 €
    10 - 15 Jahren 315 €
    15 - 19 Jahren 370 €
    19 - 28 Jahren 465 €

    Kommt der Unterhaltspflichtige seinen diesbezüglichen Obliegenheiten nicht nach, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Dadurch sollte der sog Anspannungsgrundsatz gesetzlich verankert werden.
    Er kommt zum Tragen, wenn
    der Unterhaltspflichtige absichtlich die Erzielung eines Einkommens unterlässt.
    der Unterhaltspflichtige zunächst angestellt ist, sich dann selbständig macht und dadurch kein oder weniger Einkommen erzielt. Die Anspannung erfolgt in diesem Fall aber erst nach zwei bis drei Jahren seiner Selbständigkeit.
    der Unterhaltspflichtige selbstverschuldet arbeitslos ist.
    Bei nicht selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen nur dann möglich, wenn sich der arbeitslose Unterhaltspflichtige nicht um Arbeit bemüht oder eine ihm angebotene Stelle nicht annimmt.
    Ein Berufswechsel muss akzeptiert werden, z.B. der Wechsel vom unselbstständigen Beruf in die Selbstständigkeit. Eine gewisse Anlaufphase ist dem/der Unerhaltspflichtigen zu billigen. Der Unterhaltsberechtigte muss in dieser Zeit die Unterhaltsminderung dulden.
     
  17. also ich glaub das sind 16% vom einkommen des KV, oder? schwören kann ich nicht, aber mir wurde es soweit ich mich erinnern kann so gesagt.
     

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