Frage an die Wissenden hier. Ich habe erfahren, es gibt neben dem Zeugnis die "bestätigte Gymnasialreife", allerdings konnte ich noch nicht herausfinden nach welchen Kriterien diese gegeben bzw verweigert werden kann. Bitte um Info.
Wenn das Zeugnis passt gibt es keinen Grund die Gymnasialreife zu verwehren, egal wie bösartig die Lehrerkraft ist?
Oh, da gibt es genug Möglichkeiten. Gerade über die ach so tollen Kopfnoten kann die schriftliche Leistung gedrückt werden. Und beweiss dann mal, daß die Mitarbeit oder das Sozialverhalten unfair bewertet wurde.
wenn die leistung und somit auch die note passt - wieso denkst du kann die lehrkraft die bestätigung der gym-reife verweigern? bei meiner enkelin war die lehrerin nicht davon abzubringen, dass das kind trotz guter noten NICHT ins gym soll - aber das war ja nirgends vermerkt.
Diese "Gymnasialreife" (=Nachweis der Eignung für die AHS) dient dazu, dass Kinder mit einem Befriedigend im Abschlusszeugnis keine Aufnahmeprüfung machen müssen. Bei einem Zeugnis mit Sehr gut und Gut muss sie ausgestellt werden.
Ist das nicht so, dass bei einer Drei in der L-Konferenz trotzdem die Gymreife diagnostiziert werden kann? Somit wär trotz der Drei die Aufnahmeprüfung nicht notwendig....
Ich kenne es so, dass über (mangelndes) Sozialverhalten argumentiert werden kann, die fachliche Leistung abzustufen. Denn häufig wirkt sich das Sozialverhalten irgendwie auf die Mitarbeit aus bzw. kann ein Lehrer argumentieren, dass es das tut, wenn er das auch möchte . Kommt öfters mal vor, dass schriftliche Arbeiten mit sehr gut und gut bewertet sind und im Zeugnis dann trotzdem ein Befriedigend steht.
die begründung liegt aber nicht im sozialverhalten, sondern in der mitarbeit, die unterschiedlichen einfluss auf die note haben kann. rechtlich gesehen. die praktische umsetzung kann davon wohl in manchen fällen abweichen
kann man mit einer 3 im zeugnis in wien in ein gym rein? die sind ja mittlerweile leider sehr kompetitiv (was dopplet blöd ist, wenn vs-zeugnisse nicht vergleichbar sind).
In der VS ist das Risiko noch gering, vor allem wenn das Mädel wirklich alles drauf hat. Da bekommt sie sicher kein Befriedigend, außer sie verhaut aus irgend einem Grund die schriftlichen Leistungen. § 18 SchUG Leistungsbeurteilung: (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ab der 4. Schulstufe hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. (3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen. (5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§*21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Da muss sie schon sehr negativ auffallen im Unterricht, dass sie "die Forderungen des Lehrplanes" soweit nicht erfüllt, dass sie trotz Erreichung der ganzen vielgepriesenen erforderlichen Kompetenzen dann doch nur ein Befriedigend bekommt. Und dass sich eine Lehrerin so eine Diskussion bei einem eher wehrhaften Vater wie Obsidian antut, er würde das sicher über alle möglichen Instanzen spielen, wage ich zu bezweifeln. Beachte vor allem Ziffer (3).
Ja, innerstädtisch gibt es Gymnasien die nicht so voll sind, da hat man noch realistische Chancen. In den überfüllten Massenbezirken eher nicht.
ah, ok! das ist, glaub ich, in ganz Ö so, nicht nur in Wien... ja, das seh ich auch so: allein, wenn man bedenkt was die L innerhalb einer Schule von den Kids verlangen, ist sehr, sehr unterschiedlich
Nein. Rechtsgrundlage ist hier die Leistungsbeurteilungsverordnung, und die regelt eindeutig, dass das "Verhalten des Schülers ... in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden [darf]". Da wünsche ich viel Glück, gute Aufzeichnungen [1] und einen langen Atem. Oder, alternativ natürlich Eltern, die sich das gefallen lassen. Es gilt das gerade Gesagte. [1] Aufzeichnungen über [Mitarbeitsleistungen] sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
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