Das Gesetz besagt eigentlich, dass man mit dem voraussichtlichen Geburtstermin rechnen muss, nicht mit einem Kaiserschnittermin.
ah.. diese abkürzungen KB ist die Künstliche Befruchtung am Tag des Eisprungs von der die Ärzte +38 wochen rechnet um den Geburtstermin zu errechnen. Die frage war ob sich die "Zeugungsart" auswirkt weil man ja bei der Künstlichen Befruchtung tatsäch den genauen Beginn der Schwangerschaft kennt, aber das dürfte es nicht weil es die Krankenkasse in diesem zusammenhang nichts angeht WIE das Kind zustandekommt sondern nur DAS ein Kind zusatendegekommen ist.
ich hab auch nicht den Kaiserschnitt gemeint sondern KB = Künstliche Befruchtung. Bei mir hat die Ärztin nämlich anfänglich "normal" zu rechnen begonnen und wäre auf einen anderen Geburtstermin gekommen, als ich dann meinte dass wir ja den Eisprungtag kennen bzw. Tag 1 der Stimulation hat sie dann den gleichen Termin wie die Kiwu-Klinik verwendet.
Naja, die meisten gehen auch mit der KB nicht offen um - und das müsssen sie ja auch zum Glück gar nicht. wenn man vom eisprung/der kb +38 wochen dazurechnet um auf den egt zu kommen dann kann man vom egt ja eh die 40 wochen zurückrechnen um auf den tag der letzten regel zu kommen. das ändert sich ja nicht und da ich auf noch keinem antrag jemals ein Häkchen machen musste auf dem ich mich dazu bekennen musste ob mein Kind natürlich oder künstlich gezeugt wurde bin ich mich äußerst sicher dass die zeugungsart irrelevant ist.
Genau das meinte ich, dass es für die GKK keinen Unterschied machen darf. Im Endeffekt wird ja auch sonst keiner gefragt wie das Kind gezeugt wurde - Unfall, geplant, etc... Die Umstände gehen die GKK nix an. Ich bin eben so ein Fall mit künstlicher Befruchtung. Aber auch falls man rechnen sollte mit der Zeugung des Kindes - die war ein Tag vor dem Kinderbetreuungsgeldende. Richtig schwanger ist man aber erst ab Einnistung des Embryos - aber so rechnet ja gsd keiner. Das würd sich dann nämlich nimma ausgehen. @Michael - ihr hattet sicher schon öfter solche Fälle, aber wisst ihr nix davon. Und das ist auch echt gut so, denn es sollte keinen Unterschied machen wie es zustande kam. Sonst müsst ihr meiner Meinung nach jeden fragen wie es zustande kam und was die Motive dahinter waren. Und das ist absolut Privatsache.
Das Zustandekommen gejt uns nichts an und wird auch nicht gefragt. Das mit den Abkürzungen muss ich mir aber msl erklären lassen
Kocht da eigentlich jede GKK ihr eigenes Süppchen? Ich bin auch während des Bezuges von KBG wieder schwanger geworden, bei mir hat es aber geheißen auf der GKK, dass es WG nur dann gibt, wenn man zu Beginn des Mutterschutzes noch KBG bezieht. Bei mir ist aber das KBG in der 7. Woche herum ausgelaufen. Ich hab aber auch auf irgendeiner Himepage genau diese Formulierung gelesen - WG gibt es nur dann, wenn zu Beginn der gesetzlichen Schutzfrist irgendein Bezug vorliegt. Also KBG pauschal, Einkommen als selbständiger/unselbständiger Arbeit, ALG. Hat man zu Beginn des Mutterschutzes keinen Bezug, gibt es auch kein WG.
der Gesetztestext mag bzw. könnte vielleicht mal so gelautet haben. aber ist es heute und seit mindestens 3 Jahren bestimmt nicht mehr also nein, die kochen alle dasselbe für die Pauschalvarianten und alle GKKs gilt: Wochengeldanspruch besteht auch, wenn die Schutzfrist während des Kinderbetreuungsgeldbezuges beginnt bzw. wenn der Beginn der neuerlichen Schwangerschaft während des Kinderbetreuungsgeldes eingetreten ist, (und) die Schutzfrist noch vor dem 2. Geburtstag des letztgeborenen Kindes beginnt und sich die Mutter in einem nach dem MSchG karenzierten noch aufrechten Arbeitsverhältnis befindet. Der Tagessatz des Wochengeldes beträgt dann 26,15. Ich hatte zb Geburt am 26.11.2012 Ende des KBG (20+) 25.07.2014 dann kein Bezug - und nur mitversichert beim Ehemann Beginn des WG Bezuges 24.09.2014 Geburt des nächsten Kindes 25.11.2014 (Gebutstermin 19.11) gleichzeitig wäre für diesen Tag des Ende meiner Karenz veranschlagt gewesen 2. Geburtstag des Kindes einen Tag darauf Für Bezieherinnen von Einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld beträgt die Höhe des Wochengeldes: Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld plus 25 %. WENN der Wochenhilfebeginn für ein weiteres Kind noch während des Bezuges von Einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld eingetreten ist. Ist der Beginn der neuerlichen Schwangerschaft innerhalb des Bezuges von Einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld eingetreten und beginnt die Schutzfrist erst nach dem Bezugsende, aber noch vor dem 2. Geburtstag des letztgeborenen Kindes in einem nach dem MSchG karenzierten und nicht aufgelösten Arbeitsverhältnis, beträgt das Wochengeld wie bei den Pauschalmodellen pro Tag 26,15 täglich.
Stimmt nicht, auch wenn die Schwangerschaft vor Ende des eaKBG eingetreten ist und der Mutterschutz vor dem 2. Geburtstag des Kindes beginnt, gibts das höhere Wochengeld.
Okay, gut zu wissen - so wies da steht - stehts 1:1 auf der Seite der Arbeiterkammer. Auf help.gv.at stehts bloß: Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebührt auch dann Wochengeld, wenn man sich bei Beginn des Mutterschutzes noch in gesetzlicher Karenz befindet, jedoch keinen Anspruch mehr auf Kinderbetreuungsgeld hat. aber kein Bezug auf die Höhe und bei der GKK steht: Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Dienstnehmerinnen, Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz. In einigen Sonderfällen sieht der Gesetzgeber auch Wochengeld vor, wenn Sie zum Beginn des Mutterschutzes kein laufendes Versicherungsverhältnis haben. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich in einem Kundencenter/einer Bezirksstelle der Wiener Gebietskrankenkasse.
bei dir geht es sich deshalb nicht aus - weil dein Kind laut deiner Signatur berereits 2 Jahre alt ist, und ich mich an einen Post im GewichtszunahmeThread von dir erinnern kann... da warst du vor ein paar tagen in der 28 Woche. du hättest aber spätestens am Tag vor dem Geburstag deines Kindes in der 33 Woche (32+0) sein müssen um anspruch zu haben.
nach ASVG §162 Abs.(3a) Pkt 3. - hast du Recht... ich habs vorher auch geglaubt aber sicher ist nunmal sicher.
Ok dann hab ich das vielleicht falsch in Erinnerung gehabt. Es hat jedenfalls geheißen von Seiten der GKK, dass ich keinen Anspruch auf WG hab. Aber es stimmt schon, mein Sohn hatte Anfang Februar Geburtstag und mein MuSchu beginnt erst gegen Ende März.
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