1. myway

    myway i bin pur

    wir haben heute heftigst diskutiert - nun lässt mir das keine ruh und deshalb möchte ich mal die spezialisten in der runde fragen:

    wenn jemand kindesunterhalt zahlt und dann nochmal heiratet - wird dann der verdienst vom neuen ehegatten berücksichtigt? sprich erhöhen sich dann die alimente?

    bin auf eure antworten gespannt:wave:
     
  2. inkale

    inkale Gast

    Nein, tun sie nicht.
    Eher im Gegenteil - wenn der neue Ehepartner signifikant weniger verdient als der Unterhaltspflichtige, dann ergibt sich in der neuen Ehe eine (vorerst fiktive) Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen weniger verdienenden Ehepartner. Und diese könnte die bestehende Unterhaltsverpflichtung reduzieren.

    Ansonsten ist die Bemessungsgrundlage für die Unterhaltspflicht immer nur das Eigeneinkommen des entsprechenden Elternteils. Ganz gleich wieviel mehr der neue Partner verdient.

    Nach der neuen Familienrechtsreform gibt es darüberhinaus noch die Verpflichtung eines Stiefelternteils zum (finanziellen) Wohlergehen der Stiefkinder beizutragen, falls der unterhaltspflichtige Elternteil dazu nicht in der Lage ist. Aber eben nur ein Beitrag der sich auf besondere Ausnahmefällen bezieht und nicht generell als Ersatz des unterhaltspflichtigen Elternteils.
     
  3. myway

    myway i bin pur

    danke dir. ich hab irgendwo gelesen, wenn der neue ehepartner viel mehr verdient, dann wird das 50%ige familieneinkommen als grundlage herangezogen:confused:
     
  4. inkale

    inkale Gast

    Nein, so ist es nicht.
    Wenn es sich ausgeht, schreib ich dir morgen mehr dazu.
     
  5. trinity7

    trinity7 Teilnehmer/in

    Ja, die Alimente erhöhen sich unter Umständen, wenn ein Unterhaltspflichtiger nochmals heiratet und der neue Ehepartner mehr verdient als er selbst. Und zwar dann, wenn der Höherverdienende aufgrund des Einkommensunterschieds fiktiv ehegattenunterhaltspflichtig wäre (das ist ungefähr ab dem 1,5-fachen Gehalt des anderen der Fall). Dieser fiktive Unterhalt würde dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzugerechnet werden und somit würden dann auch die Alimente steigen.

    Beispiel:

    Einkommen Unterhaltspflichtiger: 2.000€ Jahreszwölftel, Alimente für z.B. 1 Kind 20% 400€
    Einkommen neuer Ehepartner: 4.000€ Jahreszwölftel

    (Fiktiver) Ehegattenunterhalt, wenn beide Ehepartner arbeiten: 40% des gemeinsamen Einkommens minus Eigeneinkommen, also in diesem Fall: (2.000 + 4.000) x 0,4 - 2.000 = 400€

    neue Berechnungsgrundlage für die Alimente somit 2.400€ statt 2.000€ Jahreszwölftel -> Alimente steigen somit von 400€ auf 480€.

    --

    Sollte es in der erneuten Ehe gemeinsame Kinder geben, gibt's Prozentabzüge beim Ehegattenunterhalt und zwar 3% pro unter 10jährigem Kind bzw. 4% bei über 10jährigem Kind.

    Bei einem gemeinsamen Kind über 10 z. B. wärens somit nur mehr 36% statt 40% des gemeinsamen Einkommens, also (2.000 + 4.000) x 0,36 - 2000 = 160€

    neue Berechnungsgrundlage für die Alimente somit 2.160€ statt 2.000€ Jahreszwölftel -> Alimente steigen somit von 400€ auf 432€.
     
  6. Kalana

    Kalana Teilnehmer/in

    Woher hast du die Quelle mit den 3% Abzug für ein gemeinsames Kind unter 10 Jahren? Gilt das nur für Ehe oder auch Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kind?
    Mein LG zahlt für unser gemeinsames Kind nur 1% weniger Alimente... :confused:

    LG
     
  7. glorifica

    glorifica weiss was sie will

    https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/49/Seite.490532.html#ber

    die tabelle in seitenmitte erörtert die abzüge für zusätzliche kinder.
     
  8. myway

    myway i bin pur

    also wieder mal ja und mal nein:(
     
  9. Kalana

    Kalana Teilnehmer/in

  10. Sommar

    Sommar es ist nur eine Phase ...
    VIP

    Der Link betrifft den Kindesunterhalt, trinity zieht die 3 % aber vom Ehegattenunterhalt ab. :)
     
  11. inkale

    inkale Gast

    Stimmt schon wie es trinity beschrieben hat, nur muss ein Partner signifikant mehr verdienen, damit das auch wirksam wird.

    Es gibt während aufrechter Ehe einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner - mit einer Einschränkung:
    Auch wenn sich hier rechnerisch gesehen (wie beim nachfolgenden Beispiel) eine Unterhaltsverpflichtung ergibt, sind das nur Richtwerte weil individuell betrachtet wird, ob und welche Naturalleistungen zwischen den Ehepartnern den (fiktiven) Unterhaltsanspruch reduzieren. Deshalb ist dieser Unterhaltsanspruch meist auch nur fiktiv. (http://www.ra-scheer.at/fachbereiche/ehe-familie/unterhaltsrecht/ehegattenunterhalt.html)


    http://www.frauenzentrum.at/beratung_jur10.htm
    Gehen beide Partner einer Berufstätigkeit nach, bestimmt sich der Unterhalt mit 40% des gemeinsamen Einkommens abzüglich dem Eigeneinkommen der/des Unterhaltsberechtigten. Weitere Unterhaltspflichten sind wiederum zu berücksichtigen.

    Falls sich aus dieser Berechnung ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner ergibt, kann dieser die Unterhaltsberechnung gegenüber dem Kind entsprechend erhöhen bzw. reduzieren.(Je nach dem ob der Unterhaltspflichtige gegenüber seinem Ehepartner unterhaltsberechtigt oder -pflichtig wird).

    Beispiel:

    Beispiel: Frau verdient € 800,-- netto, Mann verdient € 1.400,-- netto,
    2 unterhaltsberechtigte Kinder, die im Haushalt der Mutter leben.

    € 1.400,- x 14:12 = € 1.633,--
    € 800,- x 14:12 = € 933,--
    € 2.566,-- x 32% (40% - 8:wacky: = € 821,--

    abzüglich Eigeneinkommen der Frau € 933,--
    ergibt für die Frau keinen Unterhaltsanspruch.
     
  12. lucy777

    lucy777 Gast

    von ausnahmen abgesehen - eher nein.
    vielmehr kann es umgekehrt kommen, wenn sich für den unterhaltspflichtigen zusätzliche unterhaltspflichten (weiteres kind, neue frau ohne eigenes einkommen) ergeben.
     
  13. myway

    myway i bin pur

    also von dem paar, von dem wir sprachen ist es so, dass der neue partner mehr als das doppelte verdient und der alimentezahler verdient schon gut.
     
  14. Hexi68

    Hexi68 3-fach Bubenmama

    Grundsätzlich ist es schon möglich, das sich die Basis zur Berechnung der Alimente erhöht, wenn der Partner des alimentezahlenden Elternteiles deutlich mehr uns sehr gut verdient, weil der Unterhaltsanspruch zum Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteiles dazugerechnet wird. Das ist aber die Theorie.....
    Da Gerichtsentscheidungen zu Unterhaltszahlungen immer auch Ermessensentscheidungen sind, ist es in der Regel nur sehr schwierig durchzusetzen. In dem Unterhaltsratgeber von Schwiemann/Kolmasch ist das recht gut erläutert.

    Es spielen so viele Faktoren eine Rolle...
    - in welcher Form leistet der Partner den Unterhalt?
    - wie viel verdient der unterhaltsverpflichtete Elternteil?
    - inwieweit kommt der unterhaltsempfangende Elternteil seiner Verpflichtung nach?
    - ist das Kind gut mit allem versorgt?

    Die Gerichte sehen sich das schon genau an!
    Der Vater meines Sohnes der selbst (freiwillig) langzeitarbeitslos ist, hätte aufgrund der Situation, das wir derzeit noch eine 50:50 Lösung haben auch den Anspruch gestellt.....
     
  15. myway

    myway i bin pur

    danke es war ja nur eine grundsatzdiskussion:eek:
     

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