Naja viel Erklärung finde ich in dem Beitrag nicht. Medizinische Maßnahmen in Form von Blutzucker messen, Medikamentengabe, Insulin spritzen? Dazu kann ich dir als Sonderpädagogin in der Schule sagen, dass wir das alles nicht dürfen. Ich kann ein Kind dazu auffordern ein Medikament zu nehmen. Ich darf es aber nicht verabreichen. Wie es bei Sonderkindergärtnern ist weiß ich nicht. Es würde mich aber schwer wundern wenn die das machen würden/dürfen.
Ich steh, glaub ich, ein wenig auf der Leitung. Welche Erklärung hättest du dir erwartet? Genau. Die Direktorin hat, im von mir eingestellten Link, genau das behauptet. Wie in meinem posting angeführt, zu finden unter Punkt 2. Zusammengefasst: die Direktorin hat eine Behauptung aufgestellt die nicht richtig ist.
Verwechselst du oder die Direktorin vielleicht Sonderpädaagogen mit Schulassiatenten? Da könnte ich mir vorstellen, dass es welche gibt die da eine Spezialausbildung dafür haben.
Im Link ist von Kindergärten die Rede. Ich hab schon geschrieben, dass ich die Situation in Kindergärten nicht kenne sondern nur in Schulen. Um Anspruch auf einen Sonderpädagogen zu haben braucht das Kind einen sonderpädagogischen Förderbedarf. Voraussetzungen hierfür sind: Sonderpädagogischer Förderbedarf im schulrechtlichen Sinn gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 liegt vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule oder der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß §15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist. Daraus ergibt sich, dass sonderpädagogischer Förderbedarf auf eine festgestellte physische oder psychische Behinderung einer Schülerin bzw. eines Schülers zurückzuführen sein muss. Das heißt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Bestimmungsmerkmal "dem Unterricht nicht folgen können" und dem Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung gegeben sein muss. Ungenügende Schulleistungen ohne das Bestimmungsmerkmal der Behinderung begründen daher keinen sonderpädagogischen Förderbedarf! Nicht jede Behinderung zieht sonderpädagogischen Förderbedarf nach sich. Seit jeher besuchen viele körper- oder sinnesbehinderte Kinder allgemeine Schulen, ohne dass sonderpädagogische Maßnahmen notwendig wären. In vielen Fällen reichen eine Berücksichtigung der Funktionseinschränkung bei der Gestaltung der Arbeitssituation oder der Einsatz behinderungsspezifischer Hilfsmittel sowie eine unterstützende Haltung der Lehrerinnen und Lehrer aus. In diesem Zusammenhang wird auch auf die 10 Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen gemäß §11 Abs.6 Schulunterrichtsgesetz sowie auf die Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung in der geltenden Fassung verwiesen. Quelle: http://www.cisonline.at/fileadmin/k...aetsstandards_und_Informationsmaterialien.pdf Der Artikel ist zwar schon ein Jahr alt aber vielleicht auch ganz interessant: http://derstandard.at/2000038275587/Mehr-Kinder-mit-Diabetes-Schulen-nicht-vorbereitet
Ja und auch in meinem Beitrag #3. Danke. Es gab bei mir schon den gedanklichen Ansatz, dass Sonderpädagogen, im schulischen Bereich, keine medizinischen Maßnahmen setzen dürfen. Vermutlich wird es sich auch in Kindergärten nicht anders verhalten. Draus kann ableiten, wie die Aussage der Direktorin zu werten ist.
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