1. sunflower81

    sunflower81 Aktive/r Teilnehmer/in

    Ich finde übrigens, es steht schon eindeutig da.

    Ich sehe hier zwei Voraussetzungen um das eaKBG beziehen zu können:

    1) Man muss vor Beginn des MuSchu zumindest ein halbes Jahr gearbeitet haben.
    2) Wenn 1) zutrifft, dann kann geprüft werden, ob eine Günstigkeitsrechnung zu tragen kommt. Diese wird aber nur für das Jahr vor der Geburt dieses einen (letzten) Kindes durchgeführt.

    Aber ich bin nicht sehr geübt im Lesen von Gesetzestexten, vielleicht interpretiere ich das jetzt auch einfach falsch :eek:
     
  2. NaNu

    VIP


    Ich hab jetzt den Text aus dem link herüberkopiert.
    Für mich liest sich das so:
    Einommensabhängiges KBG wird vom Wochengeld berechnet ---- gibt es kein Wochengeld,dann gibt es auch kein einkommensabhängiges KBG.

    Ihr müßt euch auch für eine Variante entscheiden- also du pauschal und dein Mann einkommensabhängig- das geht nicht.
     
  3. Michael

    Michael Teilnehmer/in

    Zur Info:

    Liebe Bebicat, du bekommst Wochengeld, wenn auch sehr niedrig. Die VErgleichsberechnung geht auf das Jahr vor der Geburt, für dich also wahrschinlich nicht relevant, du wirst also auf die Pauschale umsteigen müssen.

    Und es funktioniert, dass man selbst das eaKBG beantragt, wenn man keinen Anspruch hat umsteigt und der Mann dann trotzdem das eaKBG beziehen kann. Einfach bei der Krankenkasse nachfragen.
     
  4. Bebicat

    VIP


    Danke. Im "schlimmsten" Fall könnten wir es also so machen.
    Ich finde es im Gesetz allerdings sehr dumm formuliert. Warum ist die Karenz der Erwerbstätigkeit gleichgestellt, wenn sie dann keine Berechnungsgrundlage dafür haben? Die Günstigkeitsregel kommt ja nur zum Tragen wenn man länger als das eine Jahr in Karenz bleibt, da bringt es nichts wenn sie nur für 1 Jahr gilt. Das passt nicht.

    PS: Habe bei der Krankenkasse leider beim letzten Mal 2 x eine ordentliche Falschauskunft bekomme. Daher bin ich da vorsichtig was diese als Infoquelle angeht.
     
  5. Bebicat

    VIP


    a) Deshalb gabs bisher immer die Günstigkeitsregel, allerdings dann ohne Wochengeld.

    b) Das geht schon. Wenn bei der Prüfung rauskommt, dass ich keinen Anspruch habe werde ich auf die 12+2 Pauschalvariante umgestuft. Für meinen Mann ändert das aber nichts, er hat ja Anspruch auf EAKBG.
     
  6. Bebicat

    VIP

    Michael, eine Frage bitte noch:

    Was ist wenn ich dazwischen für mind. 3 Monate wieder arbeiten gehe?
    Dann müsste ich Anspruch auf Wochengeld haben, oder? Würde dann davon das EAKBG berechnet?
    Habe dann zwar nicht 6 Monate vor dem Muschu gearbeitet, aber die Karenz wäre ja gleichgestellt, oder nicht? Gar nicht so einfach das zu durchblicken. ;)
     
  7. gutemine75

    gutemine75 glücklich mit 2 Wundern
    VIP

    Ja genau, so ist das gemeint.
    Du hast sogar mit nur einem Monat Anspruch auf Wochengeld, nur wird das durch 3 Monate dividiert - ergibt also nur 1/3 der normalen Summe, als wenn man 3 Monate arbeiten geht.
    Verständlich?
    Also am besten: 3 VOLLE Monate arbeiten gehen vor dem neuerlichen Mutterschutz - so kann man sowohl Wochengeld als auch EaKBG in voller Höhe wieder beziehen, weil ja die Karenz dem gleichgestellt ist und man daher 6 Monate in einem Arbeitsverhältnis oder eben karenziert war.
     
  8. Sarah1607

    Sarah1607 Teilnehmer/in

    Hallo!
    Auch wenn der Thread schon etwas her ist, probier ich mal mein Glück! Ihr scheint euch ja auszukennen! =)
    Hab ich einen Denkfehler bei dem folgenden Plan oder sollte das so passen?

    Also mein Sohn ist im November 2015 auf die Welt gekommen. Ich hatte das eaKBG für ein Jahr und gehe jetzt seit dem 1.12.2016 wieder arbeiten. Habe mit 20 Stunden und einen neuen Dienstvertrag/Dienstgeber begonnen, gehe aber mit Jänner etwas ungeplant auf 40 Stunden rauf. Jetzt ist unser Gedanke, dass wir mit dem 2. Kind doch nicht warten sondern gleich mal loslegen zu basteln.
    Um wieder das eaKBG zu bekommen muss ich 6 Monate angestellt sein und das eaKBG würde dann aus dem Wochengeld berechnet werden, dass ja wiederum aus den letzten 3 Monaten berechnet wird. Das heißt wir könnten im Prinzip direkt zum basteln anfangen! Seh ich das richtig?

    Vielen Dank schon mal =)
     
  9. gutemine75

    gutemine75 glücklich mit 2 Wundern
    VIP

    Vom Geld her schon, das Problem ist nachher die Elternteilzeit, falls geplant: Um Anspruch zu haben, muss man vorher 3 Jahre beim Betrieb sein (inkl. Schwangerschaft und Karenz). D. h. wenn man vor hat 2 Jahre Karenz, darf man 3 Monate nach Dienstbeginn anfangen mit Kinder bekommen, damit man nachher Anspruch auf Elternteilzeit hat. Je kürzer man in Karenz geht, umso später sollte man beginnen, sonst verliert man den Anspruch auf Elternteilzeit.
     
  10. Sarah1607

    Sarah1607 Teilnehmer/in

    Danke für die rasche Antwort. Elternteilzeit kommt eh nicht in frage! Ich würde höchstens in Bildungsteilzeit gehen, wobei sich da die Regeln mit 2017 glaub ich auch ändern!
     
  11. Judge

    Judge Expert

    Hi,

    bitte aufpassen: umstiegen gibt es nicht mehr. Wer das Einkommens-KBG nimmt und dann kommt weniger als 33,88 Euro heraus oder man erfüllt das Beschäftigungsbedingung nicht, dann bleibt man in der Variante, man kann nicht auf das pauschale KBG umsteigen. Man erhält dann aber 33,88 Euro an einkommabh. KBG.

    LG
    J
     
  12. ChupaChup

    ChupaChup Teilnehmer/in

    Hallo,

    wie ich sehe gibts da ein paar Experten, ich wäre für eure Hilfe sehr dankbar :love:.

    Unsere Tochter ist am 09.08.16 auf die Welt gekommen, ich beziehe das eakb bis 08.08.17 und mit dem Arbeitgeber ist die Karenz bis 08.08.18 (also 2 Jahre) vereinbart.

    Wir hätten es jetzt so geplant gehabt, dass das dritte so kommt, dass ich nochmals Wochengeld + das eakb beziehen kann, sprich ich hätte vor ihren 1.Geb. wieder schwanger sein müssen.
    Jetzt mit der Änderung ab 1.3. ist das aber nicht mehr so, habe ich das richtig heraus gelesen?
    Wie ist es jetzt bzw was bekomme ich oder auf was habe ich Anspruch (wochengeld, eakb)?

    Danke schon mal für eure Hilfe :love: :wave:
     
    ChupaChup, 5. Februar 2017
    , Zuletzt bearbeitet: 5. Februar 2017
    #72
  13. schneeschuh

    schneeschuh Teilnehmer/in

    Um wieder Wochengeld zu erhalten, musst du vorm erneuten Mutterschutz tatsächlich arbeiten gehen; am besten mind. 13 Wochen, dann kriegst du den vollen Anspruch - allerdings dann nur vom (wahrscheinlich) Teilzeitgehalt.
    Von diesem Wochengeld berechnet sich dann der eKBG-Anspruch; der Günstigkeitsvergleich wurde leider auf ein Jahr verkürzt; dh man geht nicht mehr 3 Jahre zurück und schaut, ob das eKBG dann höher wäre (weil zB Vollzeitgehalt bezogen wurde), sondern schaut nur mehr aufs direkt davor liegende Jahr...

    Wirst du in der Karenz wieder schwanger, gebührt dir Wochengeld nur dann, wenn der Mutterschutz während der Bezugszeit fürs eKBG anfängt...das heißt, du müsstest quasi direkt wieder schwanger werden :rolleyes::eek:
    Wirst du in der Karenz, aber nach der Bezugszeit schwanger und gehst auch vorm erneuten Mutterschutz nicht mehr arbeiten, kriegst du kein Wochengeld, dafür aber eKBG ab der Geburt. "nur" schwanger werden während der Karenz reicht also nicht, um Wochengeld zu beziehen.

    Am besten wäre es in deiner Situation, du "planst" die Schwangerschaft so, dass du bei der Rückkehr in den Job im vierten Monat schwanger bist...Wenn du früher schwanger wirst, ist dein Arbeitgeber nicht verpflichtet, dich früher zurückzunehmen als die 2 Jahre Karenz, die du angegeben hast...(aber in dem Fall würde ich es auf jeden Fall versuchen)
     

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