1. LisaMarie

    LisaMarie Teilnehmer/in

    Ja genau, so hätt ich das verstanden. Aktuell (2014) gehts nur bis 2011 zurück.
     
  2. solarphoton

    solarphoton Teilnehmer/in

    Ja leider, Absinthe, fr dich geht das nicht. 2009 liegt zu lange zurck, fr Geburten 2015 drfte das letzte Jahr ohne KBG hchstens 2012 sein. Auch wenn dein Teilzeitgehalt so hoch gewesen wre, dass sich die Variante auszahlen wrde, kannst du das eaKBG deswegen nicht beantragen.

    brigens fllt mir gerade auf, dass die ea-Variante etwas unfair ist, weil es darauf ankommt, wann im Jahr das erste Kind geboren wird: Durch das Wochengeld verringert sich das zu versteuernde Jahreseinkommen, also wird das zweite eaKBG eine Ecke weniger. Man msste also das erste Wochengeld und KBG nicht im selben Jahr bekommen - aber das geht idealerweise nur, wenn man ein Extremfrhchen am 31. Dezember kriegt. :rolleyes:

    (Hae, wo sind meine Umlaute hin? Ich hoffe ihr koennt sie sehen, ich gerade nicht beim Editieren.)
     
  3. solarphoton

    solarphoton Teilnehmer/in

    Bist du deppert, mein Steuerbescheid ist schon da. Nach drei Tagen.

    Also ganz allgemein: Herbst scheint eine gute Zeit für freiwillige Arbeitnehmerveranlagung zu sein! :)

    (Das Ergebnis ist zwiespältig wie erwartet: Ich krieg zwar Einkommenssteuer zurück, vom verringerten Einkommen 2012 kommt aber auch ein deutlich niedrigeres KBG 2014 fürs zweite Kind. Na, immerhin deutlich mehr als das usprünglich errechnete.)
     
  4. solarphoton

    solarphoton Teilnehmer/in

    Übrigens hab ich noch immer nichts von der GKK gehört von wegen erneuter Berechnung. Also hab ich einmal angerufen und gefragt, ob sie nicht vielleicht meinen Steuerbescheid haben wollen?
    Ganz schroff war die Antwort, ich soll ihn halt schicken. Weiiil die nämlich nur alle drei Monate einmal beim Finanzamt nachfragen, also das Selber-Aktivwerden ist relativ.
     
  5. Michael

    Michael Teilnehmer/in

    Es wird einmal nach der Beantragung, einmal nach vier Monaten und einmal nach drei Jahren der Steuerbescheid abgefragt. Wo wären wir denn, wenn man nur einen Knopf drücken müsste, um den Steuerbescheid zu bekommen?
     
  6. Holger85

    Holger85 Teilnehmer/in

    Ich schliesse mich hier mal an, da Michael ja scheinbar einen guten Durchblick hat :)

    Wir haben eine ähnliche Situation mit einer zusätzlichen Besonderheit und fragen uns nun ob meine Frau eaKBG berechtigt sein wird.

    Kind 1 geboren 28.12.2015 , Kind 2 erwartet für 01.08.2017 .

    Für Kind 1 bezieht meine Frau derzeit noch eaKBG, die Elternkarenz wurde beim Arbeitgeber nun nachträglich auf 2 Jahre verlängert. So wie ich es richtig verstehe, würde nun der Lohnsteuerbescheid aus 2014 herangezogen werden für das eaKBG für Kind 2, korrekt?


    Die zusätzliche Besonderheit bei uns ist (sollte für die obere Frage aber keine Rolle spielen erstmal):
    Meine Frau hat die letzte Jahre in Österreich gearbeitet und gelebt, Ich in Deutschland gearbeitet und gelebt. Wir sind verheiratet und sind jedes Wochenende gependelt.

    Für die Zeit der Karenz leben wir nun wieder Vollzeit in Deutschland. Heißt somit, dass Deutschland für uns KBG (hier heißt es Elterngeld) zuständig ist. Da man in Deutschland weniger Elterngeld bekommt als in Österreich, erhält meine Frau eine Ausgleichszahlung aus Österreich über die Differenz (sehr gering nur bei Kind 1).


    Bei Kind 2 wird es jedoch anders, da es in Deutschland diese Regelung mit Steuerbescheid von vor 3 Jahren nicht gibt. Hier zählt ab den 28.12.2016 meine Frau als nichts Erwerbstätig ohne Einnahmen und würde daher bei der Berechnung für Kind 2 nur einen geringen Mindestsatz (300€) an Elterngeld bekommen.
    Heißt die Ausgleichszahlung aus Österreich würde diesmal größer ausfallen.
     
  7. Judge

    Judge Expert

    Hi,

    nein, leider, kommt das Kind nach dem 1. März 2017 zur Welt ist nun alles anders.
    Für die Vergleichsrechnung beim ea KBG wird in jedem Fall das Jahr vor der Geburt des Kindes herangezogen, also das Jahr 2016. Daher wird bei euch die Ausgleichszahlung 0 betragen.
    Zumal gibt es eine neue Regelung bei Übersiedelung in einen anderen Staat: Scheinkarenzen werden nicht anerkannt, also wenn nicht eine klare Rückkehrabsicht nach Ö da ist, dann besteht kein Anspruch mehr.

    LG
     
  8. Michael

    Michael Teilnehmer/in

    Naja, AZ0 ist vielleicht ein wenig früh gesagt. Ankommen tuts darauf, wo Du in Deutschland wohnst. In Bayern müsste man das Landeserziehungsgeld und das Betreuungsgeld auch nach anrechnen. AZ sollte es aber jedenfalls geben. Und wer sagt, dass Deine Frau keine Wiederkehrabsicht hat? Das ist wohl eher schwer nachzuweisen, außer sie gibt's gleich selber an.

    Am Besten, Du erkundigst Dich bei der zuständigen krankenkasse.
     
  9. Holger85

    Holger85 Teilnehmer/in

    gelten ab 01.März 2017 wieder neue Regelungen oder wieso dieses Datum? (falls ja, wisst ihr wo diese Regelungen nachzulesen sind?)

    Die klare Rückkehrabsicht nach Ö besteht, nach der Karenz will meine Frau ja wieder bei ihrem Arbeitgeber in Ö arbeiten und ich nach München ziehen.

    Vorerst wohnen wir aber noch in NRW.

    edit:
    So habe mal selber natürlich was gegoogelt mit dem Datum 01.03.2017 und bin auf die Neuregelungen gestoßen ( https://www.bmfj.gv.at/dam/jcr:0d01f87c-2cf0-43d1-8b97-097b8918c2a8/FAQ Endfassung 4 Okt 2016.pdf )

    Hier steht aber auch nach wie vor:
    "Eine davor liegende Elternkarenz fur das vorherige Kind (max. bis zum 2. Geburtstag des alteren Kindes) ist nur dann einer Erwerbstatigkeit gleichgestellt, sofern in den 182 Kalendertagen DAVOR eine in Osterreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstatigkeit tatsachlich und ununterbrochen ausgeubt worden ist und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld etc) bezogen worden sind."

    ist die Frage was mit dem DAVOR nun gemeint ist. Vor der Geburt des 1. Kindes oder vor der Geburt des 2. Kindes (das würde fr mich aber keinen Sinn machen...)
    Daher lese ich es gerade noch so, dass alles so bleibt wie bisher was das angeht...

    Oder mache ich einen Denkfehler?
     
    Holger85, 8. November 2016
    , Zuletzt bearbeitet: 8. November 2016
    #49
  10. gutemine75

    gutemine75 glücklich mit 2 Wundern
    VIP

    Das Problem ist nur, dass die Fristen für Geburten nach dem 1. März 2017 geändert wurden: Wochengeld gebührt nur dann, wenn man direkt vom Kinderbetreuungsgeldbezug übergeht in den Mutterschutz - das fällt schonmal weg. Deswegen auch kein Kinderbetreuungsgeld aus dem Wochengeldanspruch heraus. Und dann wurde die Frist für die Günstigkeitsrechnung auch noch verkürzt - soll heißen, für die Günstigkeitsrechnung wird nur mehr der Lohnzettel vom Jahr vor der Geburt (und nicht mehr 3 JAhre zurück) hergenommen - das wäre bei euch 2016. Und in dem Jahr dürften die Einkünfte irgendwo bei Null sein. Also könnt ihr das einkommensabhängige nicht mehr wählen sondern nur mehr eine Pauschalvariante.
    Zumindest ist das meine laienhafte Auslegung - man möge mich korrigieren, wenn was falsch war.
     
  11. Holger85

    Holger85 Teilnehmer/in

    Ja natürlich sind die Einkünfte 2016 bei 0 da meine Frau dort ja während der Elternkarenz nicht arbeiten war, wie meist so ziemlich jede Mutter.

    Aber was soll dann der Passus
    "Eine davor liegende Elternkarenz für das vorherige Kind (max. bis zum 2. Geburtstag des älteren Kindes) ist nur dann einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt, "...
    überhaupt aussagen?
    Für welche Lebenskonstellation ist dieser denn dann gedacht? Wenn die Frau trotz Karenz gering beschäftigt arbeiten geht?

    Oder sagt er nur aus, das man aus der Elternkarenz kommend Anspruch auf das normale KBG hat? Aber wieso steht es dann im Kapitel zu eaKBG?
     
  12. gutemine75

    gutemine75 glücklich mit 2 Wundern
    VIP

    Ich glaube da geht es darum, dass man zwischendurch nicht kündigen darf, um anspruchsberechtigt zu sein. Oder wenn man sich mit der Karenz abwechselt (Mann und Frau), dann muss die Frau dazwischen arbeiten gehen. Ich hätte es darauf bezogen. Ansonsten macht es für mich auch keinen Sinn - weil die Grenzen eben so eng sind inzwischen, dass man ja wirklich nur mit 2 Kindern innerhalb von 14 Monaten 2 mal hintereinander EaKBG beziehen kann....
     
  13. Michael

    Michael Teilnehmer/in

    Gehen tut es dabei darum, dass sich das Wochengeld auf Grund der Einkünfte der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes berechnen. Man kann ja drei Monate vor Beginn des neuerlichen Mutterschutzes wieder aus der Karenz kommen und voll arbeiten, um ein hohes Wochengeld zu bekommen. Das halbe Jahr (oder 182 Tage) Erwerbstätigkeit vor dem neuerlichen Mutterschutz kann aber auch durch eine Karenz gem. Mutterschutzgesetz erfüllt werden. Auch, wenn man direkt vom Kinderbetreuungsgeld in einen neuerlichen Mutterschutz kommt und man nochmals eaKBG haben möchte, muss das halbe Jahr der Erwerbstätigkeit erfüllt werden. Da KANN es ja fast nur durch die gleichgestellte KArenz erfüllt werden.
     
  14. Holger85

    Holger85 Teilnehmer/in

    Hmm ich muss gestehen, ganz verstanden habe ich es leider immer noch nicht :(

    Nochmal auf unseren Fall zurückzukommen:
    Kind 1 geboren 28.12.2015 , Kind 2 erwartet für 01.08.2017 .
    Für Kind 1 bezieht meine Frau derzeit noch eaKBG, die Elternkarenz wurde nun nachträglich auf 2 Jahre verlängert (Ende wäre somit 27.12.2017, es kommt aber ja Kind 2).

    eaKBG kann sie wohl NICHT nochmal erneut beziehen, wie ich das nun verstanden habe hier.
    Aber Anspruch auf das neue Kinderbetreuungsgeld-Konto hätte sie dann schon, oder?

    Nach der Elternkarenz für Kind 2 (01.08.2018) würde sie dann die Arbeit in Ö wieder aufnehmen und ich in München arbeiten, so der Plan.
     
  15. Bebicat

    VIP

    Weiß vielleicht auch jemand eine Antwort auf meine Frage:

    Ich habe eakbg bezogen und bin jetzt 2 Jahre zuhause. Wie ist es wenn ich kurz nach dem 2. Geburtstag des ersten Kindes wieder in Mutterschutz gehe. Dh, ich gehe 4 Wochen arbeiten und dann wieder in den Mutterschutz. Wochengeld gibt es keines, das ist mir klar. Aber wie schaut es mit dem einkommensabhängigen KBG aus? Eigentlich müsste ich ja darauf Anspruch haben, weil Karenz und Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind. Vor der 1. Karenz war ich Vollzeit beschäftigt. ABER wenn sich der Anspruch künftig auf das Jahr vor der Geburt bezieht und nicht mehr 3 Jahre zurückgerechnet wird, funktioniert das nicht, da ich da ja zuhause war (arbeite geringfügig).

    Versteht ihr meine Frage? Gibts schon Infos hierzu?

    Frühzeitig aus der Karenz zurückkehren wäre eine Möglichkeit, aber die wirds bei meinem Arbeitgeber wahrscheinlich nicht spielen (gibt ja keinen gesetzlichen Anspruch zur Verkürzung der Karenz, außerdem muss ich die Elternteilzeit ja 3 Monate vor Antritt bekanntgeben und das wäre zu knapp.
     
  16. sunflower81

    sunflower81 Aktive/r Teilnehmer/in

    Meines Wissens hat sich das mit dem neuen KBG 2017 (ab März) geändert. Soweit ich das verstanden habe, wurde diese "Lücke" geschlossen.
     
  17. Bebicat

    VIP

    Das ist eben meine Frage. Hat sich diese Lücke wirklich geschlossen?
    Karenz dürfte ja der Erwerbstätigkeit nach wie vor gleichgestellt sein. Nur die Berechnung des Geldes dürfte das Problem sein. Leider gibts ja noch keine Infos wie es ab 1.3. sein wird und das finde ich ehrlich gesagt ziemlich bescheiden. Dann könnte ich mir vorher noch überlegen ob ich dazwischen versuche arbeiten zu gehen, aber ab 1.3. ist es eben zu spät.
     
  18. sunflower81

    sunflower81 Aktive/r Teilnehmer/in

    "
    Zusätzlich führt die Krankenkasse eine Günstigkeitsrechnung anhand der relevanten Einkünfte aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt des weiteren Kindes durch, sofern ein Steuerbescheid aus diesem Jahr vorliegt. "

    Siehe Anhang.

    Ich hätte das also so verstanden, dass auf diese Art die Lücke geschlossen ist.

     

    Anhänge:

  19. Bebicat

    VIP


    Danke. Ich finds trotzdem nicht eindeutig ausgesprochen (ich glaube darum gehts ihnen ja auch ;)). Werde es dann wohl darauf an kommen lassen müssen. Im schlimmsten Fall bekomme ich halt weniger Geld, wird auch gehen. Wenns möglich wäre mehr zu beziehen würde ich das aber natürlich gerne machen. Wer nicht. ;)

    Ich hoffe es bleibt zumindest so, dass ich eakbg beantragen kann und wenn es nicht geht auf die Pauschalvariante umgestellt werde, mein Mann aber das einkommensabhängige beziehen kann. Das wäre schon ein bißchen was.
     
  20. sunflower81

    sunflower81 Aktive/r Teilnehmer/in

    Ja, ich bin auch schon gespannt. Diese Variante - ich pauschal - Mann eaKBG - könnte ev. bei uns auch interessant werden. Dazu hab ich leider nichts gefunden.

    Wann hast Du EGT?
     

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