1. Pippi101

    Pippi101 Teilnehmer/in

    Nur zur Info:

    Als Reaktion auf ein VwGH-Erkenntnis gelten ab der Veranlagung 2017 nur Betreuungspersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Ausbildung zu Kinderbetreuung und Kindererziehung im Ausmaß von mindestens 35 Stunden nachweisen, als pädagogisch qualifizierte Person. Dies gilt auch für Au-pair-Kräfte.

    Als Übergangsregelung für das Jahr 2017 gilt, dass die erforderliche Ausbildung bis spätestens 31. Dezember 2017 nachgeholt werden kann. Ab dem Jahr 2018 können die Kinderbetreuungskosten erst ab jenem Zeitpunkt abgesetzt werden, ab dem die Betreuungsperson über die erforderliche Ausbildung verfügt. Erfolgt bei Au-pair-Kräften die Ausbildung innerhalb der ersten beiden Monate des Au-pair-Einsatzes in Österreich, können die Kosten ab Beginn des Aufenthalts abgesetzt werden.
     

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