1. Berthold

    Berthold Gast

    Keine Angst, am 7.12. ist Elternsprechtag - die RL hat uns eh vorgeladen (mittels Eintrag im Elternheft), also wird dieses Gespräch auf jeden Fall stattfinden.

    Aber mir war es darum zu tun, welche Möglichkeiten wir haben. Danke für die Antworten, haben sehr geholfen, das war genau das, was ich gesucht hab! (Weitere sind natürlich ebenfalls herzlich willkommen.)
     
  2. Berthold

    Berthold Gast

    Warum so "plötzlich":
    Großkind meint immer schon, dass er "nicht an Gott glaubt". Dann wiederum schon, immer halt, wenn es ihm wieder wer "einredet". Nachdem er getauft worden ist (das war noch vor meinem Coming-Out als Atheist und eigenem Kirchenaustritt), muss er sowieso in Rel. gehen, und es war uns auch wichtig, dass er es wenigstens kennenlernt.
    Nachdem es aber mit der RL so wenig funktioniert, und er sowieso nicht glaubt, ihm auch Kirchegehen etc. sehr wurscht ist, wäre ein Austritt für ihn nur die logische Konsequenz.
     
  3. hejoka

    VIP

    Jetzt würde mich wirklich interessieren, wer diese Information an Euch so weitergeben hat und in welcher Form, weil mE stimmt das mit dem SCHOG nicht überein:

    http://www.uibk.ac.at/praktheol/ru-recht/gesetze/staat/bmukk52007.html
    Freiwillige Teilnahme am Religionsunterricht

    Schüler und Schülerinnen ohne Bekenntnis sowie Schüler und Schülerinnen, welche einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, sind unter den nachstehenden Bedingungen berechtigt, am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft teilzunehmen:

    Die Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch der Schüler bzw. die Schülerin selbst, haben während der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres beim Schulleiter bzw. der Schulleiterin eine Anmeldung zur Teilnahme am Religionsunterricht eines bestimmten Bekenntnisses einzubringen.
    Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hat die Anmeldung dem betroffenen Religionslehrer bzw. der betroffenen Religionslehrerin zur Einholung der erforderlichen Zustimmung zur Kenntnis zu bringen.
    Der Religionslehrer bzw. die Religionslehrerin hat seine bzw. ihre Zustimmung oder Ablehnung auf der Anmeldung schriftlich festzuhalten und diese dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin zur Hinterlegung zu retournieren.
    Bei Zustimmung des Religionslehrers bzw. der Religionslehrerin kann der Schüler bzw. die Schülerin am Religionsunterricht teilnehmen.
    Dieser Besuch des Religionsunterrichtes gilt als Besuch eines Freigegenstandes im Sinne des § 8 lit. h SchOG.


    SchoG §8 Absatz h)
    unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;


    Gruss
    Manuela
     
  4. sarahsmum

    sarahsmum und dauermüde ;-)

    Hi,

    3 Seiten: Direktion, Schulamt sowie Katechetisches Amt.

    Hier in dem Fall geht es ja darum, daß das Kind WÄHREND dem Schuljahr aus der Kirche austritt und somit während dem lfd. Schuljahr das Fach "Religion" als PFLICHTfach geführt wird. Hier treten eben die von mir genannten Möglichkeiten der Sanktionen ein, wenn das Kind dem Unterricht fernbleibt.
     
  5. daju

    daju glückliche 2-fach-mama

    ok, danke! war mir neu... wieder was dazu gelernt....
     

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