1. Fleur2011

    Fleur2011 Teilnehmer/in

    Hallo,

    Vielleich hatte jemand eine ähnliche Situation.
    Also mein Verlobter hat einen Sohn aus seiner ersten Ehe und zahlt natürlich Alimente.

    Jetzt habe ich von einer Bekannten gehört, dass wir unbedingt einen Ehevertrag mit Gütertrennung machen sollten. Da in gewissen Situation es dazu kommen kann, dass ich für sein Kind die Alimente zahlen muss. Dies kann man verhindern, indem man einen Ehevertrag abschließt. Kennt sich hier jemand damit aus?

    Nur als Anmerkung, ich finde es wichtig und auch richtig dass er für ihn zahlt, aber ich will nicht für ihn aufkommen müssen.

    Über Antworten würde ich mich srhr freuen.
     
  2. inkale

    inkale Gast

    Das wurde in der letzten Familienrechtsreform von 2009 geregelt. Meines Erachtens nach kann man durch einen Ehevertrag und der Gütertrennung die Verpflichtung der Beistandspflicht nicht umgehen.

    Nähere Information findest du nachstehend - ich habe es mir jetzt nicht im Detail durchgelesen, weiß aber von früheren Recherchen im Rahmen unserer Heirat, dass ein Stiefelternteil zwar auch finanziell Hilfe leisten muss, aber die Unterhaltsverpflichtung nicht an ihn übergehen kann.

    http://www.lindeverlag.at/titel-95-...gesetz_2009-3849/titel/b/leseprobe/B02910.pdf
    Auszug:
    b) Unterstützung des anderen Ehepartners bei der Ausübung der Obsorge für dessen leibliche Kinder Nach § 90 Abs 3, 1. Satz ABGB hat der Ehegatte den anderen Ehepartner bei der Aus-
    übung dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Erfasst sind nicht nur die Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens, sondern sämtliche Obsorgeangele- genheiten iSd § 144 ABGB, dh die Pflege und Erziehung, die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung. Vor Augen hatte der Gesetzgeber nach den Mat auch in diesem Bereich in erster Linie die Bewältigung des Alltags mit den Kindern: Be- gleitung zum Kindergarten bzw zur Schule oder zum Hausarzt, Aufsicht, Beistand in Krisenzeiten oder die Pflege bei Krankheit. Von der Beistandspflicht des Stief- elternteils umfasst sind aber auch weitergehende Angelegenheiten, wie etwa Ent- scheidungen im Bereich der außerordentlichen Vermögensverwaltung oder im Zuge eines Wohnsitzwechsels (vgl § 154 Abs 2 und 3 ABGB). Die Einschränkung auf „an- gemessenen“ Beistand bedeutet eine Grenzziehung in zweierlei Richtung: einerseits darf die Verpflichtung, sich für die Stiefkinder einzusetzen, nicht zu weit gehen: so muss etwa ein Stiefelternteil nicht umfangreiche Recherchen anstellen, wenn es dar- um geht, welcher medizinische Eingriff von mehreren bestehenden Möglichkeiten der am besten geeignete für das Kind ist, oder bei welchem Kreditinstitut bei der An-
    21
    I. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)
    lage von Mündelgeld die besten Konditionen für das Stiefkind herauszuholen sind. Auf der anderen Seite wird damit aufgezeigt, dass die Ausübung der Obsorge an sich in erster Linie dem anderen Ehepartner zukommt – alleine oder gemeinsam mit dem anderen leiblichen Elternteil. Der Stiefelternteil soll also nicht eigenmächtig und/oder gegen den Willen des Obsorgeberechtigten handeln. § 90 Abs 3, 1. Satz ABGB normiert keine Unterhaltsverpflichtung des Stiefelternteils (Stefula, iFamZ 2009, 268).
     
  3. Birke

    Birke Teilnehmer/in

    In Österreich herrscht doch ohnehin Gütertrenung in der Ehe, im Gegensatz zu Deutschland.
     
  4. inkale

    inkale Gast

    Stimmt.
    Allerdings wird ein Ehevertrag auch nichts an der Beistandspflicht ändern.
     
  5. Odin

    Odin Gast

    Durch eine Verehelichung ändern sich nicht die Verwandschaftsverhältnisse zu stiefkindern....

    Es sei denn ihr heiratet und du adoptierst gleichzeitig dein Stiefkind.
     
  6. Obsidian

    Obsidian Pazifist a.D.
    VIP

    Das ist irrelevant. Bitte lies den gesetzestext von inkale und. Das ist das einzige worauf es ankommt.
     
  7. Fleur2011

    Fleur2011 Teilnehmer/in

    Ich danke euch für eure Antworten. Ich werd mir noch den Gesetzestext ganz genau anschauen.
     
  8. pippilang

    pippilang Teilnehmer/in

    Im Zweifelsfall einfach mal einen Anwalt anhauen. Die müssen es ja wissen =)
     
  9. Relaxo7

    PLUS + VIP

    Ein Anwalt wird einem wahrscheinlich zu einem Ehevertrag raten, weil er daran verdienen kann.

    Mein Wissensstand ist aber auch, dass in Ö sowieso Gütertrennung herrscht und dass im Normalfall Eheverträge nicht nötig sind.
     
  10. inkale

    inkale Gast

    Die Gütertrennung beeinflusst aber die Beistandspflicht für angeheiratete, minderjährige Kinder nicht.
     
  11. Vollmondfrau

    Vollmondfrau ...sammelt sich.
    VIP

    Voll polemisch um 5 in der früh:

    Überleg dir das mit dem Heiraten noch einmal.

    Es ist sein Kind und "Teil von ihm".... entweder das ganze Packl oder nicht.

    Wenn du jetzt über Alimente für sein Kind nachdenkst, ist das imho eine Themenverfehlung.

    (Ich hab 3 Bonuskinder und dzt. 4 Bonusenkel neben einem leiblichen Kind, die Thematik ist mir vertraut.)
     
  12. Ich denke es geht darum, dass dein Mann während aufrechter Ehe seinen Zahlungsverpflichtungen (Alimenten) nicht nachkommen kann. Ohne das jetzt zu 100% zu wissen, denke ich, dass Du dann zur Kasse gebeten wirst. In dem Fall wäre es wirklich besser nicht zu heiraten.
     
  13. Fleur2011

    Fleur2011 Teilnehmer/in

    Ja es ist sein Kind und ja, er gehört zu ihm!

    Wir haben ein gutes Verhältnis und auch die Kinder (wir haben 2 gemeinsame) lieben ihren großen Bruder sehr, dennoch mache ich mir natürlich Gedanken was sich für uns ändern könnte, nach einer Hochzeit. Immerhin haben wir noch 2 gemeinsame Kids und diese stehen für mich halt an erster Stelle.

    Wie es aussieht kommt man nicht drumherum, seine Verpflichtungen mit anzunehmen. Dies wird uns aber nicht vor dem Heiraten abhalten.
     
  14. -Fleur-

    -Fleur- a Mensch möcht i bleibn

    Die Beistandspflicht besteht gegenüber dem Ehepartner - welcher je nachdem bei der Ausübung seiner Verpflichtungen und/oder finanziell zu unterstützten ist.

    Aber grundsätzlich:
    Für einen Elternteil mit minderjährigen Kindern besteht eine erhöhte Erwerbsobliegenheit. Wenn der Partner dieser nicht nachkommt, ist es durchaus realistisch davon auszugehen, dass ein Gericht ihm ein fiktives Einkommen anrechnet und er trotz Arbeitslosigkeit Unterhalt bezahlen muss. Das bedeutet, in diesem Fall wird der Ehepartner indirekt für den Unterhalt aufkommen müssen.

    -Fleur-
     
    -Fleur-, 17. Februar 2017
    , Zuletzt bearbeitet: 17. Februar 2017
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    #14
  15. Hexi68

    Hexi68 3-fach Bubenmama

    Hallo!
    Inkale hat dir eh schon sehr gut die Pflichten eines Stiefelternteiles erklärt und auch den passenden Gesetzestext dazu geliefert.

    Auch die potentiell mögliche Situation der Anspannung, also das fiktiv zu erwirtschaftende Einkommen von dem in speziellen Fällen Alimente berechnet werden (siehe Post von Fleur) ist nicht von der Hand zu weisen. Man glaub es oft gar nicht, auf welche Ideen alimentationspflichtige Elternteile kommen...

    Folgende Situation kann aber enstehen, wenn der Ehepartner des Alimentationspflichtigen deutlich mehr verdient...es kann vorkommen, das der rechnerisch zustehende Unterhaltsanspruch an den Ehepartner, der Bemessungsgrundlage der Alimente hinzugerechnet wird und somit diese erhöht.
    In deinem Fall wäre das also relvant, wenn du deutlich besser verdienst, als dein zukünftiger Ehemann.
    Die Rechtssprechung in dieser Sache ist allerdings recht kompliziert, weil es z. B. heißt..."In die Bemessungsgrundlage fallen nur tatsächlich erhaltene Unterhaltsleistungen, es sei denn der Berechtigte hat die Betreibung seines Anspruchs schuldhaft unterlassen."
    Kann man alles in Schwimann/Kolmasch nachlesen.
     

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