Huhu,
wie ist das mit den Alimentszahlungen wieviel muss der Vater denn zahlen wenn der kleine 2.5 jahre alt ist ???
Welche Schritte muss ich denn jetzt gehen, was kann man beantragen, wo kann ich eine Unterstützung bekommen finanziell ??
Bin etwas fraglos im Moment und kenn mich leider gar nicht aus.
Vielen Dank
LG
Dani
Iris0205
23.02.2004, 00:11
also das Jugendamt verlangt den jahreslohnzettel des kindesvater und die berechnen dann aus wieviel er zahlen muss.
Ich weiss nur, dass so mit 3 oder 4 Jahren eine 2%ige Erhöhung gibt
guck mal da:
www.help.gv.at
bist du jetzt erst alleinerziehend, welche finanziellen Unterstützungen meinst du:
diese hier: (?)
mietzinsbeihilfe (Magistrat)
rezeptgebührenbefreiung (gkk, nur wenn nicht arbeitest bzw. wenig einkommen)
finanz. Unterstützung vom AMS wenn Kind Kindergarten/Krabbelstube geht
wenn Kind chronische Krankheiten hat, Antrag auf doppelte Familienbeihilfe
wenn Krankenhausrechnungen nicht zahlen kannst, Therapiekosten....bei der GKK gibts da einen Sondertopf
Radio-Fernsehgebührenbefreiung
...usw
bräuchte da natürlich mehr auskünfte über dich und sohn...
lg iris
Danke für deine Antwort,
Also es ist jetzt der Fall daß wir uns getrennt haben.
Chris ist seit Feb. 04 bei der Berufsfeuerwehr und verdient daweil in der Grundausbildung 970 Euro netto bis Sommer. Abe sommer hat er dann 24std. dienste und wird dann umgerechnet ca. 24.000 ATS netto verdienen.
Also wenn das Jahresnettoeinkommen von 2003 berechnet wird na sehr toll - er war bis April 03 arbeitslos und dann nur TLZ angemeldet mit 11.000 ATS netto also ein Dreck !!!
Wieviel % würde mir zustehen 10% oder 16% ??? Also ich muss ehrlich sagen ich finde das schon eine Frechheit daß er so wenig zahlen müsste.
So mein kleiner ist 2.5 jahre alt, ich gehe seit Oktober wieder arbeiten TLZ 25 Std und verdiene 940 Euro netto.
Naja ich habe genug Fixkosten und der Kindergarten hoffe ich wird noch merh ermässigt.
Sag ich bekomme die Ermässigung von der MA11a für den Kindergarten was hat das mit dem AMS auf sich ???
Miete zahle ich 250 Euro davon wäre reiner Zins ca. 80 Euro.
Mietzinsbeihilfe beantrage ich aber beim Finanzamt wurde mir gesagt und die Wohnbeihilfe beim Magistrat. Was ist jetzt merh oder was soll ich beantragen ???
Alleinerzieher muss ich auch anmelden sind zwar jährlich nur 364,.- aber immerhin was.
Im Moment weiss ich gar nicht wo mir der Kopf steht muss schauen daß ich mich finanziell soweit es geht absichere.
Danke und alles Liebe
Dani
Iris0205
23.02.2004, 23:56
Hallo!
Ich glaube, dass du hier die ganzen Antworten auf deine Fragen erhälst:;)
KINDESUNTERHALT
Bei Alleinerziehenden ist der Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, zu Unterhalt in Form von Geldleistungen verpflichtet. In bestimmten Fällen können Großeltern zu dieser Leistung herangezogen werden. Für Kinder, die sich in fremder Pflege befinden, müssen beide Elternteile aufkommen. Im Falle eines Internatbesuchs ist der Unterhalt vom getrennt lebenden Elternteil zu bezahlen.
Die Höhe des Unterhalts ist einerseits abhängig von den Bedürfnissen des Kindes (z.B. besondere Bedürfnisse für kranke Kinder oder Unterricht für besonders begabte Kinder), andererseits von der Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltspflichtigen.
Grundsätzlich berechnen die Gerichte den Unterhalt nach bestimmten Prozentsätzen der Unterhaltsbemessungsgrundlage, d.h. das tatsächliche Nettoeinkommen wird in der Regel herangezogen.
Prozentsätze der Unterhaltsbemessungsgrundlage:
Alter des Kindes Prozentsatz
unter 6 Jahren 16%
zwischen 6 und 10 Jahren 18%
zwischen 10 und 15 Jahren 20%
über 15 Jahren 22%
ALIMENTATIONSBEVORSCHUSSUNG (Unterhaltsvorschuss)
Die Alimentationsbevorschussung (Unterhaltsvorschuss) dient der Sicherstellung des Unterhalts von Kindern, wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht nachkommt.
Der Unterhaltsvorschuss wird auf Antrag gewährt. Er ist von jenem Elternteil, der zur Vertretung des Kindes befugt ist, im Namen des Kindes einzubringen.
Anspruchsberechtigt sind minderjährige Kinder, die
· ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben,
· österreichische StaatsbürgerInnen sind,
· staatenlos oder
· anerkannte Konventionsflüchtlinge sind.
zuständige Behörde:
das Bezirksgericht
Hinweis: Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung für höchstens drei Jahre gewährt.
ALLEINVERDIENER- UND ALLEINERZIEHERABSATZBETRAG
AlleinverdienerInnen (unter bestimmten Bedingungen) und AlleinerzieherInnen können einen jährlichen Absetzbetrag von EUR 364,-- geltend machen. Er ist dann zu beantragen, wenn einer der beiden Ehepartner keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht oder durch seine/ihre Arbeit nicht mehr als EUR 2.200,-- bzw. mit Kindern nicht mehr als EUR 4.400,-- jährlich verdient.
Hinweis: Für unverheiratete Paare steht der Absetzbetrag unter denselben Voraussetzungen nur bei Vorhandensein eines Kindes zu.
Hinweis: Dieser Absetzbetrag muss bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
zuständige Behörde:
das Wohnsitzfinanzamt
KINDERBETREUUNGSBEIHILFE
Sie wollen eine Arbeit aufnehmen oder einen Kurs des Arbeitsmarktservice besuchen und benötigen deshalb einen Betreuungsplatz für Ihr Kind? Das Arbeitsmarktservice (AMS) kann Ihnen zu den Unterbringungskosten eine Beihilfe gewähren. (Stand: Jänner 2002) Wer? Diese Förderung erhalten Frauen und Männer, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind benötigen, zur Unterstützung von Arbeits- und Schulungsaufnahmen. UGP-TeilnehmerInnen: TeilnehmerInnen am Unternehmensgründungsprogramm für Arbeitslose können bis zum Ende der Gründungsbeihilfe auch eine Kinderbetreuungsbeihilfe in Anspruch nehmen. Weitere Voraussetzungen sind: Das Kind muss im gemeinsamen Haushalt leben und jünger als 15 Jahre sein (ein behindertes Kind jünger als 19 Jahre). Das Bruttoeinkommen von Beschäftigten darf EUR 1.676,- (ATS 23.062,-) monatlich nicht überschreiten. Das gemeinsame Bruttoeinkommen verheirateter bzw. in Lebensgemeinschaft lebender Förderungswerber/Förderungswerberinnen darf EUR 2.438,- (ATS 33.547,60) monatlich nicht überschreiten. Diese Einkommensgrenzen werden für jede weitere Person, für die die Förderungswerberin/der Förderungswerber oder der Partner/die Partnerin sorgt, erhöht. Als Einkommen zählen auch Alimente, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus selb-ständiger Tätigkeit, Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Teilzeitkarenzgeld, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Gründungsbeihilfe sowie Renten und Pensionen. Was? Gefördert wird die ganztägige, halbtägige, stundenweise Betreuung in: · Kindergärten, · Horten, · Kinderkrippen, · Kindergruppen, · bei Tagesmüttern/Tagesvätern, · und bei Privatpersonen (außer Familienangehörigen oder Au-Pair-Kräften). Wieviel? Die Höhe der Kinderbetreuungsbeihilfe ist gestaffelt und hängt ab:· vom Brutto(familien)einkommen, · von den entstehenden Betreuungskosten, · von der Dauer und Art der Unterbringung Ihres Kindes (ganz-, halbtägige oder stundenweise Betreuung im Kindergarten, Hort usw.) Die Beihilfe kann jeweils für 26 Wochen gewährt werden. Die Förderungsdauer je Kind kann (bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen) bis zu 156 Wochen betragen. Wo? Das Begehren muss vor Arbeitsaufnahme und vor Unterbringung des Kindes in der Betreuungseinrichtung bei der nach dem Wohnsitz zuständigen AMS-Geschäftsstelle gestellt werden. Zur genaueren Information wenden Sie sich bitte an die/den zuständige/n AMS-BeraterIn. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass auf die Gewährung von Beihilfen kein Rechtsanspruch besteht.
Bezüglich der Mietzinsbeihilfe - sorry - bei uns in Tirol muss diese beim Stadtmagistrag beantragt werden. In Wien beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt!
Weiters würde ich dir empfehlen dich vom Magistrat beraten zu lassen, welche Unterstützungen du noch bekommen kannst.
Hoffe ich konnte dir ein wenig weiterhelfen, +
wünsche dir viel Kraft und alles liebe
iris
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