Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Nach welchem Recht??
Ich hoffe Ihr könnt mir in dem Fall helfen.
KV ist deutscher Staatsbürger
KM ist österr. Staatsbürger
Kind ist beides.
KM und KV sind seit über 3 Jahren getrennt. KM zieht mit Kind nach Deutschland (neue Partnerschaft).
KV hat bis jetzt die Alimente gezahlt
KV hat ein Problem dass KM mit Kind wegzieht.
Jetzt hat KV die Alimente NICHT gezahlt.
Möchte nun wissen, wie das nun aussieht, wenn ich quasi "gerichtlich" (ich mein mit Jugendamt reden etc.) gegen den KV vorgehe.
Steht hier das österreichische System im Vordergrund oder das deutsche?
Würde mich freuen, wenn ihr mir dahin gehen Infos geben könnt.
lg
wutzi
Rosa-Rot
11.01.2008, 10:46
zuständig ist deutsches gericht
allerdings kann es sein, dass sich das deutsche gericht auf den österreichischen UH-beschluss bezieht
am besten du fragst hier nach: http://www.austrianlaw.at/forum/
Vielen Danke ROsa-Rot.
Hab mich auch beim Jugendamt informiert - es ist so, dass es immer nach dem Bleiberecht des KINDES geht. D.h. geht das Kind nach Deutschland, wird nach deutschem Recht gehandelt, gehts nach USA gehts nach amerik. Recht usw.
lg
wutzi
ich dachte in ö gibts keine doppelstaatsbürgerschaft mehr :confused:
Rosa-Rot
14.01.2008, 14:35
ich dachte in ö gibts keine doppelstaatsbürgerschaft mehr :confused:
Soweit ich weiß, können Kinder Doppelstaatsbürgerschaften haben. Zum 18. Geburtstag müssen sie sich dann für eine Staatsbürgerschaft entscheiden.
Rosa-Rot
14.01.2008, 15:18
Vielen Danke ROsa-Rot.
Hab mich auch beim Jugendamt informiert - es ist so, dass es immer nach dem Bleiberecht des KINDES geht. D.h. geht das Kind nach Deutschland, wird nach deutschem Recht gehandelt, gehts nach USA gehts nach amerik. Recht usw.
lg
wutzi
das ist nur bedingt richtig. oft wird ein "mischsatz" aus den unterschiedlichen berechnungsmethoden genommen.
weil z.B. vater lebt in äthiopien, kind in schweden. da müsste der vater nach schwedischem recht ja mehr fürs kind zahlen als er verdient...
Rosa-Rot
14.01.2008, 16:24
Unterhaltsbeiträge die im Ausland lebenden Kindern zufließen, müssen einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in ihrem Heimatland stehen. Andererseits sollen aber die unterhaltsberechtigten Kinder am Lebensstandard des in Österreich lebenden Verpflichteten teilnehmen. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall, dass das Kind in Österreich, der Unterhaltspflichtige aber im Ausland lebt. Es ist daher ein "Mischunterhalt" zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem (verbesserten) Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richte.
Soweit ich weiß, können Kinder Doppelstaatsbürgerschaften haben. Zum 18. Geburtstag müssen sie sich dann für eine Staatsbürgerschaft entscheiden.
Exakt.
Die Kinder bekommen die Staatsbürgerschaft/en beider Eltern, wenn die Eltern verheiratet sind oder nur der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Haben verheiratete Eltern verschiedene Staatsbürgeschaften, bekommen die Kinder eben diese beiden (oder mehrere, falls die Eltern Doppelstaatsbürgerschaften haben, hab gerade hier im Forum erfahren). Haben beide Eltern die gleiche Staatsbürgerschaft, bekommen die Kinder logischerweise nur eine.
Exakt.
Die Kinder bekommen die Staatsbürgerschaft/en beider Eltern, wenn die Eltern verheiratet sind oder nur der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Haben verheiratete Eltern verschiedene Staatsbürgeschaften, bekommen die Kinder eben diese beiden (oder mehrere, falls die Eltern Doppelstaatsbürgerschaften haben, hab gerade hier im Forum erfahren). Haben beide Eltern die gleiche Staatsbürgerschaft, bekommen die Kinder logischerweise nur eine.
Mir wurde auf der Deutschen Botschaft erklärt, dass mein Sohn nur dann eine der beiden Staatsbürgerschaften verliert, wenn er sich in einem der Länder (Ö/D) freiwillig zum Heer meldet. Ansonsten behält er beide...und das obwohl wir nicht verheiratet waren.
Rosa-Rot
15.01.2008, 10:59
Mir wurde auf der Deutschen Botschaft erklärt, dass mein Sohn nur dann eine der beiden Staatsbürgerschaften verliert, wenn er sich in einem der Länder (Ö/D) freiwillig zum Heer meldet. Ansonsten behält er beide...und das obwohl wir nicht verheiratet waren.
Früher war es möglich 2 Staatsbürgerschaften zu haben aber das wurde kürzlich geändert.
hmmm...das war Anfang 2005 als der nette Herr auf der Botschaft mir das so erklärt hat.
hmmm...das war Anfang 2005 als der nette Herr auf der Botschaft mir das so erklärt hat.
na und jetzt haben wir 2008 ;)
wann genau es geändert wurde weiß ich nicht, nur das es geändert wurde!
§ 26. Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
1.
Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);
2.
Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32);
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
3.
Entziehung (§§ 33 bis 36); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
4.
Verzicht (§§ 37 und 38). (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
<LI class=documentComplete>Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
§ 27. (1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2) Ein nicht eigenberechtigter Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)
(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13)
<LI class=documentComplete>§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
1.
sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und - soweit Gegenseitigkeit besteht - der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder
2.
es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.
(3) Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, daß die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.
(4) Der Antrag ist vom eigenberechtigten Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts.
(5) Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen.
...
@ZYX: Es gibt im S&T bereits einen Thread über Doppelstaatsbürgerschaften und da wurde schon geklärt, dass das anders ist wenn die Eltern verschiedene Staatsbürgerschaften haben. Bei dem von dir zitierten gehts nur darum, wenn z.B. ein Österreicher irgendwohin auswandert und dann die SB dort annimmt.
@ZYX: Es gibt im S&T bereits einen Thread über Doppelstaatsbürgerschaften und da wurde schon geklärt, dass das anders ist wenn die Eltern verschiedene Staatsbürgerschaften haben. Bei dem von dir zitierten gehts nur darum, wenn z.B. ein Österreicher irgendwohin auswandert und dann die SB dort annimmt.
Dann zitier mal die betreffende Gesetzesstelle.
Und das es nur um Auswanderung geht ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Dann zitier mal die betreffende Gesetzesstelle.
Und das es nur um Auswanderung geht ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Das mit der Auswanderung war ein Beispiel.
Schau in den Thread im S&T rein, auf der letzten Seite ... da hat Berthold den Gesetzestext kopiert und auch verlinkt.
Das mit der Auswanderung war ein Beispiel.
Schau in den Thread im S&T rein, auf der letzten Seite ... da hat Berthold den Gesetzestext kopiert und auch verlinkt.
Wenn ich nach Doppelstaatsbürgerschaft suche hier dann kommen ca. 25 Threads. Welche Diskussion ist es denn?
http://www.parents.at/forum/showthread.php?t=397573
@ZYX: Es gibt im S&T bereits einen Thread über Doppelstaatsbürgerschaften und da wurde schon geklärt, dass das anders ist wenn die Eltern verschiedene Staatsbürgerschaften haben. Bei dem von dir zitierten gehts nur darum, wenn z.B. ein Österreicher irgendwohin auswandert und dann die SB dort annimmt.
So, nachgelesen.
Das widerspricht sich ja nicht, der eine Text und der andere.
So, nachgelesen.
Das widerspricht sich ja nicht, der eine Text und der andere.
Es widerpricht sich eh nicht, aber ich wollt dir eben mitteilen, dass man schon mehrere Staatsbürgerschaften haben kann (ich hab auch 2).
Es widerpricht sich eh nicht, aber ich wollt dir eben mitteilen, dass man schon mehrere Staatsbürgerschaften haben kann (ich hab auch 2).
Ich hab den einen Fredl jetzt nachgelesen. Und ob Du es jetzt glaubst, oder nicht, Du darfst als volljähriger Österreicher tatsächlich nur die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Daß es vielen anderen Ländern egal ist und sie die eigene nie aberkennen, wenn einer ihrer Bürger die österreichische annimmt, ist eine andere Sache. Es ist aber eine Tatsache, sollte es irgendwann dazu kommen, daß Ö draufkommt, daß man noch eine andere hat, man die österreichische verliert. Wir haben uns wegen Johannes genauestens erkundigt. Er hat auch beide und spätestens beim Wehrdienst muß er sich entscheiden. Leistet er den Wehrdienst oder Zivildienst in Deutschland ab, so verliert er die österreichische. Umgekehrt ebenso.
Ich hab den einen Fredl jetzt nachgelesen. Und ob Du es jetzt glaubst, oder nicht, Du darfst als volljähriger Österreicher tatsächlich nur die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Daß es vielen anderen Ländern egal ist und sie die eigene nie aberkennen, wenn einer ihrer Bürger die österreichische annimmt, ist eine andere Sache. Es ist aber eine Tatsache, sollte es irgendwann dazu kommen, daß Ö draufkommt, daß man noch eine andere hat, man die österreichische verliert. Wir haben uns wegen Johannes genauestens erkundigt. Er hat auch beide und spätestens beim Wehrdienst muß er sich entscheiden. Leistet er den Wehrdienst oder Zivildienst in Deutschland ab, so verliert er die österreichische. Umgekehrt ebenso.
Auch richtig. Aber das liegt am §32 des Staatsbürgerschaftsgesetz:
§ 32. Die Staatsbürgerschaft verliert, wer freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt. § 27 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Ich hab den einen Fredl jetzt nachgelesen. Und ob Du es jetzt glaubst, oder nicht, Du darfst als volljähriger Österreicher tatsächlich nur die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Daß es vielen anderen Ländern egal ist und sie die eigene nie aberkennen, wenn einer ihrer Bürger die österreichische annimmt, ist eine andere Sache. Es ist aber eine Tatsache, sollte es irgendwann dazu kommen, daß Ö draufkommt, daß man noch eine andere hat, man die österreichische verliert. Wir haben uns wegen Johannes genauestens erkundigt. Er hat auch beide und spätestens beim Wehrdienst muß er sich entscheiden. Leistet er den Wehrdienst oder Zivildienst in Deutschland ab, so verliert er die österreichische. Umgekehrt ebenso.
Dann hast du ihn dir aber offenbar nicht anständig durchgelesen, denn sowohl in Bertholds Post als auch in der von ihm angegebenen Quelle steht das Gegenteil
Nach österreichischem Recht muss sich das Kind mit Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden – es kann jedoch sein, dass der andere Staat eine Entscheidung verlangt.
Quelle: http://www.help.gv.at/Content.Node/26/Seite.260410.html
Auch richtig. Aber das liegt am §32 des Staatsbürgerschaftsgesetz:
We du zitiert hast steht da freiwillig.
Wär mir neu, dass der Präsenzdienst freiwillig ist :rolleyes:
We du zitiert hast steht da freiwillig.
Wär mir neu, dass der Präsenzdienst freiwillig ist :rolleyes:
Eben, das bedeutet, wenn das nicht freiwillig passiert ist das kein Grund die österr. Staatsbürgerschaft zu verlieren. Zumindest würde ich das so interpretieren.
Dann hast du ihn dir aber offenbar nicht anständig durchgelesen, denn sowohl in Bertholds Post als auch in der von ihm angegebenen Quelle steht das Gegenteil
Quelle: http://www.help.gv.at/Content.Node/26/Seite.260410.html
Sehr interessant, wir haben noch eine Broschüre bekommen, wo drinstand, daß die Kinder diese mit 18 verlieren, ist aber von 2005.
Sehr interessant, wir haben noch eine Broschüre bekommen, wo drinstand, daß die Kinder diese mit 18 verlieren, ist aber von 2005.
Sehr merkwürdig ..... "Hinweis: Dies gilt nur für Kinder, die ab 1. September 1983 geboren sind."
Sehr interessant, wir haben noch eine Broschüre bekommen, wo drinstand, daß die Kinder diese mit 18 verlieren, ist aber von 2005.
Am 23. 3. 2006 ist eine neue Fassung des Gesetzes in Kraft getreten.
Obwohl sich §28 ein wenig geändert hat finde ich keinen Hinweis darauf, daß das Auswirkungen hätte.
Bei Help.gv.at geben sie ja leider auch keinen Hinweis darauf warum das so sein sollte wie dort steht.
Sehr merkwürdig ..... "Hinweis: Dies gilt nur für Kinder, die ab 1. September 1983 geboren sind."
Da hat sich das Abstammungsprinzip geändert wenn ich das richtig mitbekommen habe.
Eben, das bedeutet, wenn das nicht freiwillig passiert ist das kein Grund die österr. Staatsbürgerschaft zu verlieren. Zumindest würde ich das so interpretieren.
genauso hat mir das der auf der Deutschen Botschaft damals erklärt.....
..der Präsenzdienst wird in dem Land geleistet, in dem er lebt, und ist kein Grund,die andere Staatsbürgerschaft zu verlieren.
genauso hat mir das der auf der Deutschen Botschaft damals erklärt.....
..der Präsenzdienst wird in dem Land geleistet, in dem er lebt, und ist kein Grund,die andere Staatsbürgerschaft zu verlieren.
Ich bin gerade am forschen... :D
Und habe entdeckt, daß es zwischenstaatliche Abkommen gibt über die Verringerung des Präsenzdienstes bei Doppelbürgerschaft... Aber im Detail habe ich das noch nicht angeschaut.
Sehr merkwürdig ..... "Hinweis: Dies gilt nur für Kinder, die ab 1. September 1983 geboren sind."
So war es 1965:
Abstammung (Legitimation)
§ 7. (1) Ein eheliches Kind erwirbt mit seiner
Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater
in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder die
Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt seines vor der
Geburt des Kindes erfolgten Ablebens besessen
hat.
(2) Ist der Vater Fremder oder war er es im
Zeitpunkt seines vor der Geburt des Kindes erfolgten
Ablebens, so erwirbt das eheliche Kind,
dessen Mutter im Zeitpunkt seiner Geburt Staatsbürgerin
ist, mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft,
wenn es sonst staatenlos wäre.
(3) Ein uneheliches Kind erwirbt mit seiner
Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn seine Mutter
in diesem Zeitpunkt Staatsbürgerin ist.
(4) Wird ein unehelich geborener Fremder zu
einer Zeit, da er noch minderjährig und ledig ist,
legitimiert, so erwirbt er mit seiner Legitimation
die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem
Zeitpunkt Staatsbürger ist oder die Staatsbürgerschaft
im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens
besessen hat. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft
durch Legitimation erstreckt sich auf
die unehelichen Kinder der legitimierten Frau.
So, und das wurde 1983 geändert. Bundesgesetzblatt 170/1983. Inkrafttretedatum 1. September 1983.
Deshalb macht es einen Unterschied.
Sehr interessant, wir haben noch eine Broschüre bekommen, wo drinstand, daß die Kinder diese mit 18 verlieren, ist aber von 2005.
mein großer ist ca 1 mon. junger wie dein johannes, und mir wurde am standesamt erklärt, er muß sich mit 18j. entscheiden, wo er sein präsenzdienst leistet, verlieren tut er aber keine der beiden staatsbürgerschaften.
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