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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kindergeld Rückzahlung ????



Sonja5
20.01.2004, 14:39
Also ich weiss nicht was die da herum reden.

das gesetzt sagt wer zuviel dazuverdient hat zahlt zurück.

hat irgendwer anregungen oder vorschläge warum das nicht so sein sollte??

DerStefan
20.01.2004, 14:42
Nein - und es ist auch nicht so, daß man weniger dazu verdienen dürfte....

OrangeHair
20.01.2004, 14:42
Wie ist das eigentlich genau?
Also der der das KBG bekommt, der darf nur einen bestimmten Betrag im Jahr dazuverdienen, oder?
Wenn ich jetzt ab Mai das KBG bekomme, wird dann jetzt miteingerechnet, dass ich ja vorher noch berufstätig war oder nicht?

Wird das Partnereinkommen auch mitberechnet oder zählt das gar nix?

Ich mein, wie kann man denn "unabsichtlich" sonst über eine Höchstgrenze kommen?

LG Chris

DerStefan
20.01.2004, 14:46
Nein - es wird KEIN Partnereinkommen berücksichtigt. Der darf verdienen, was er will.

Und selber darf man IM JAHR einen bestimmten Betrag verdienen. den kenne ich nicht. Wenig ists nicht; früher war's die Geringfügigkeitsgrenze, jetzt ist es das 3 oder 4-fache.

KarinK
20.01.2004, 14:54
jetzt sind es 14.600 brutto jährlich (kalenderjahr)! aber vorsicht, die darf man nicht einfach durch 14 dividieren und man hat sein monatliches einkommen. hierfür gibt es eine eigene formel.

lg karin

DerStefan
20.01.2004, 15:01
Original geschrieben von Lego

@stefan: wie meinst du, man darf auch nicht weniger dazuverdienen?

damit mein(t)e ich, daß es bei der alten Regelung weit weniger war, was man dazuverdienen durfte...
Sprich es stellt jedenfalls eine Verbesserung dar, die halt wiedermal durch heruasgegriffene Horrormeldungen schlechtgemacht wird....

OrangeHair
20.01.2004, 15:06
Hab da gestern einen interessanten Beitrag gesehen.

Also warum jetzt doch vorläufig keine Rückzahlungen eingefordert werden hat rein politische Gründe: wir haben ein Superwahljahr und die Parteien wollen die Mütter/Väter-Wählerstimmen nicht durch so was verlieren, also vorerst keine Rückzahlung. Kann aber sein dass man dann 2005 doch für 2003 zurückzahlen muss.

Und irgendeine Ministerin meinte noch "also wenn es keine Rückzahlungen geben wird, dann sind die ehrlichen wieder mal die Dummen" und das stimmt wohl leider!

LG Chris
(und DANKE für die Antworten)

eva-7
20.01.2004, 15:06
stefan, ich stimme dir bei.

für selbständige war es übrigens so, dass sehr wohl das jahreseinkommen damals berücksichtig wurde. d.h. wenn du dein kind im dezember zur welt gebracht hast, hast es dir abschminken können, weil ja das gesamtjahreseinkommen berechnet wurde. eine hochgradige frechheit damals. aber niemand kam mit klagen durch.

lg
eva

panta rhei
20.01.2004, 15:23
Ich nehme mal meinen eigenen Fall her:

6.4. - 30.4. Konsumation des Urlaubs aus der Vor-Mutterschutz-Zeit als Vollzeit-Angestellte (entsprechneder Gehalt)

1.5.-31.5. Konsumation des Urlaubs aus der Vor-Mutterschutz-Zeit als 50%-Teilzeit (entsprach meiner Arbeitszeit vor dem MS)

ab 1.6.03 als TZ-Karenzierte mit 15 Wochenstunden Arbeitszeit = 38,96%-Teilzeit


Während des gesamten Jahres 2003 habe ich Kinderbetreuungsgeld bezogen (und sonst keine weiteren Einkünfte)

Meine maximale Arbeitzeit aufgrund der Einkommensobergrenze des KBG hat mir das Personalbüro des Dienstgebers augerechnet.

Als ich erfahren habe, dass da möglicherweise ein Irrtum passiert ist, bin ich zur Karenz-Beratungsstelle der Wiener AK.
Nach einer Stunde herumrechnen war die Refernetin der Meinung, dass ich unter der Obergrenze liege.

Ich kann das Ganze nicht mehr nachvollziehen, muß mich also auf die Richtigkeit der Expertenmeinung verlassen.

Die Rechtslage sieht aber so aus, dass ich mich im Fall des Falles an niemandem regressieren darf.

Hier erwarte ich mir zumindest eine Kulanzregelung, zumindest in den ersten Jahren des KBG und danach die Einrichtung einer Beratungsstelle des Finanzministeriums, deren Aussagen bindend sind.

In anderen Bereichen ist man seitens der Finanz auch nicht so kleinlich:
Wenn man einige Jahre lang die Annuitäten zu einer Genossenschaftswohnung in der Arbeitnehmerveranlagung absetzt und nach weniger als 8 Jahren Vertragsdauer die Wohnung an die Genossenschaft zurückgibt, so wäre man -theoretisch - zur Rückzahlung von 1/3 des in den Jahren erhaltenen Steuergewinns verpflichtet.
Nur : verhält man sich steuererlich und gibt die Rückgabe der Wohnung dem Finanzamt bekannt, so reagieren die überhauptnicht.
Für die gilt nämlich nur die entsprechende Information durch die Genossenschaft. "Vergisst" die darauf, so fordert das Finanzamt nie etwas zurück.

eva-7
20.01.2004, 15:25
liebe panta
du kannst dir nicht vorstellen, wieviele stunden telefongespräche ich hinter mir hatte um zu der erkenntnis zu kommen, dass ich auf das kgb verzichte, weil mir niemand sagen kann, wie ich das in meinem fall ausrechnen kann (selbständig).

ich habs halt bleiben lassen.
lg
eva

panta rhei
20.01.2004, 15:27
Original geschrieben von DerStefan
damit mein(t)e ich, daß es bei der alten Regelung weit weniger war, was man dazuverdienen durfte...
Sprich es stellt jedenfalls eine Verbesserung dar, die halt wiedermal durch heruasgegriffene Horrormeldungen schlechtgemacht wird....

In der alten Regelung galt:

100% Karenzgeld -> kein Zuverdienst möglich (max.Geringfüggkeit)

50% Karenzgeld, wenn man maximal 60% der bisherigen Wochenarbeitszeit arbeiten wollte, aber keine Betragsobergrenze.

panta rhei
20.01.2004, 15:31
Original geschrieben von eva-7
liebe panta
du kannst dir nicht vorstellen, wieviele stunden telefongespräche ich hinter mir hatte um zu der erkenntnis zu kommen, dass ich auf das kgb verzichte, weil mir niemand sagen kann, wie ich das in meinem fall ausrechnen kann (selbständig).

ich habs halt bleiben lassen.
lg
eva

Und genau das ist meiner Meinung nach der Fehler beim KBG:

es möglichst kompliziert zu machen.....

Ich als Angestellte habe mich auch wg des verlängerten Kündigungsschutzes in der TZ-Karenz zu dem Umständen entschlossen. (Obwohl ich auch nicht ganz verstehe, warum ich bis Ende 2005 Kündigungsschutz habe und meine Tochter 09/02 geboren wurde...)

LG
Renate

DerStefan
20.01.2004, 15:46
Original geschrieben von panta rhei
Ich nehme mal meinen eigenen Fall her:

6.4. - 30.4. Konsumation des Urlaubs aus der Vor-Mutterschutz-Zeit als Vollzeit-Angestellte (entsprechneder Gehalt)

1.5.-31.5. Konsumation des Urlaubs aus der Vor-Mutterschutz-Zeit als 50%-Teilzeit (entsprach meiner Arbeitszeit vor dem MS)

ab 1.6.03 als TZ-Karenzierte mit 15 Wochenstunden Arbeitszeit = 38,96%-Teilzeit

Während des gesamten Jahres 2003 habe ich Kinderbetreuungsgeld bezogen (und sonst keine weiteren Einkünfte)

Moment - Du hast schon im Jänner das KBG bezogen?

silvie
20.01.2004, 17:38
Hallo!

Die Zuverdienstgrenze sind nach wie vor im Gesetz geregelt, es wurde bis dato auch keine Novelle wegen Abschaffung od. Änderung eingebracht (die zudem eine Rückwirkung enthalten müsste). Anscheinend werden derzeit nur die Rückforderungen nicht betrieben. Aber im Gesetz ist eine Frist von 5 Jahren vorgesehen. Nach dem Wahlkampf kann dann mit den Rückforderungen begonnen werden.

Was mich ärgert ist, dass die AK jetzt so eine Polemik betreibt. Es wird ja so getan, als ob die armen Gutverdiener nie etwas von der Einkommensgrenze erfahren haben und jetzt "reingelegt" werden.

Ich finde es jedenfalls nicht richtig, die Zuverdienstgrenze abzuschaffen, denn dann würden alle das KBG bekommen, egal ob reich, ob arm UND: alle Väter würden das Geld für die 6 Monate kassieren und in fast allen Fällen sich nicht mehr als bisher um die Kinder kümmern. Fazit: Frau hat Erziehungs- und Betreuungsarbeit, Mann zus. KBG. (Ausnahmen gibt´s natürlich immer, ist aber nicht Normalfall).

Eventuell kann man die Grenze etwas erhöhen, aber sonst soll sie bleiben.

LG
S.

panta rhei
20.01.2004, 18:20
Original geschrieben von Lego
weil du in tz-karenz bist?


Natürlich verlängert sich daher der Kündigungsschutz, aber weil ich nicht von Anfang an in TZ-.Karenz war + von meiner ersten Karenz noch 180 Tage Rest habe, wirds wieder kompliziert.

panta rhei
20.01.2004, 18:21
Original geschrieben von DerStefan
Moment - Du hast schon im Jänner das KBG bezogen?

Ja