Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Freier Dienstnehmervertrag
Nicole23
22.02.2005, 08:16
Was ist das genau?
Ich weiß das ich dort UV,KV und PV wäre, aber nicht arbeitslosenversichert.
Ich kann diese Tätigkeit aber geringfügig ausüben. Zum Notstand dazu.
Würdet ihr das machen oder mir eher abraten.
Lg. Nicole
Ich habs mir überlegt mal,also jetzt noch zur Karenz dazu, aber es war mir halt zu umständlich, denn die Betreuung für mein Kind war nicht fix und die wollten zwar schon einen fixen Mitarbeiter mit mehr oder minder fixen Dienstzeiten und das war u.a ein Problem bei mir. Desweitern könnte man genausogut geringfügig beschäftigt und somit angemeldet arbeiten gehen ohne diese Nachteile( also kein Urlaubsanspruch usw.) Es ist halt auch eine ungewisses Einkmmen kann wenig oder auch viel sein , weil meistens sinds ja Tätigkeiten auf Provisionsbasis und das Grundgehalt ist extrem niedrig eingestuft!
Hab in meinem Fall auch mit der Ak telefoniert und de raten generell von solchen Verträgen ab, obwohl einige Branchen fast ausschiesslich damit arbeiten
Monika.Mini
25.02.2005, 18:05
Hi
Würde Dir auch abraten!!!! Vereint die Nachteile von Angestellten und Selbständigen.... da steigst im Normalfall nur schlecht aus :(
Kenn mich da halbwegs aus, wenn Du noch was wissen willst gerne per pn.
lg
silbereinhorn
26.02.2005, 09:51
Folgende Merkmale kennzeichnen einen freien Arbeits- bzw. Dienstvertrag:
Dauerschuldverhältnis
Fehlen der persönliche Abhängigkeit oder nur im eingeschränktem Ausmaß
keine Weisungsgebundenheit
frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens
Ablauf der Arbeit kann selbständig geregelt werden und ist jederzeit änderbar
die wesentlichen Betriebsmittel werden von dem/der ArbeitgeberIn bereit gestellt
Bezahlung des Entgelts nach Arbeitsdauer, nicht nach Werk
Erbringung der Dienstleistung im wesentlichen persönlich
Grundsätzlich kann jede Leistung, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden kann, auch Inhalt eines freien Dienstvertrages sein. Es kann also lediglich im Einzelfall nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt beurteilt werden, ob ein Dienstvertrag (http://www.help.gv.at/Content.Node/89/Seite.890000.html) oder ein freier Dienstvertrag vorliegt.
Hinweis: Freie DienstnehmerInnen haben nur einen eingeschränkten arbeitsrechtlichen Schutz. Auf freie Dienstverträge werden die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses analog angewendet.
Ohne entsprechende Vereinbarung zwischen ArbeitgeberIn (AuftraggeberIn) und freiem/freier DienstnehmerIn sind jedoch die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, des Urlaubsrechts, des Arbeitszeitgesetzes (insbesondere die Überstundenentlohnung), des Arbeitsruhegesetzes oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht anzuwenden.
Folglich besteht kein Anspruch auf Kollektivvertragslohn, Sonderzahlungen (http://www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.990087.html), Abfertigung (http://www.help.gv.at/Content.Node/23/Seite.230008.html), Urlaub (http://www.help.gv.at/Content.Node/87/Seite.870000.html).
Sozialversicherung
Freie DienstnehmerInnen, die unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sind (geringfügig Beschäftigte/r (http://www.help.gv.at/Content.Node/88/Seite.880002.html)), sind von dem/der AuftraggeberIn mit Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Unfallversicherung (http://www.help.gv.at/Content.Node/0/Seite.000000.html#UV) anzumelden (Anmeldung von ArbeitnehmerInnen (http://www.help.gv.at/Content.Node/66/Seite.660001.html)). Hinweis: Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt für das Jahr 2005 EUR 323,46 und betrug für das Jahr 2004 EUR 316,19.
Freie DienstnehmerInnen können sich zusätzlich freiwillig kranken- und pensionsversichern. Der Antrag ist bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (http://www.help.gv.at/cgi-bin/system.pl?label=GebietsKK) zu stellen.
Freie DienstnehmerInnen, deren monatliches Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, müssen bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (http://www.help.gv.at/cgi-bin/system.pl?label=GebietsKK) als freie DienstnehmerInnen angemeldet werden. Sie sind somit unfall- (http://www.help.gv.at/Content.Node/0/Seite.000000.html#UV), kranken- (http://www.help.gv.at/Content.Node/0/Seite.000000.html#KV) und pensionsversichert (http://www.help.gv.at/Content.Node/0/Seite.000000.html#PV), nicht jedoch arbeitslosenversichert.
Freie DienstnehmerInnen haben - soferne sie in der Krankenversicherung pflichtversichert sind - Anspruch auf Wochengeld (http://www.help.gv.at/Content.Node/8/Seite.080002.html#Woche). Hinweis: Keine Pflichtversicherung tritt ein, wenn die Leistungen für Privatpersonen (insbesondere für einen privaten Haushalt) erbracht werden.
Mehrfach geringfügig beschäftigte DienstnehmerInnen haben Anspruch auf Kranken- (http://www.help.gv.at/Content.Node/97/Seite.970003.html) und Wochengeld (http://www.help.gv.at/Content.Node/8/Seite.080002.html#Woche), soferne ihr gesamtes Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 323,46 (für das Jahr 2005) übersteigt. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebühren nicht.
Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (bzw. Entgeltanspruchs).
Steuern
Freie DienstnehmerInnen sind einkommensteuer-, jedoch nicht lohnsteuerpflichtig, da sie wie Selbständige (http://www.help.gv.at/Content.Node/88/Seite.880004.html) behandelt werden. Für die Entrichtung der Einkommensteuer (http://www.help.gv.at/Content.Node/80/Seite.800210.html) sind sie selbst verantwortlich. Die Steuerpflicht richtet sich nach dem steuerpflichtigen Jahreseinkommen. Einkünfte aus einem freien Dienstverhältnis, die über einen Betrag von EUR 10.000,-- für das Jahr 2005 (EUR 8.887,-- für das Jahr 2004) hinausgehen, müssen versteuert werden. Gibt es neben den Einkünften als freie/r DienstnehmerIn noch lohnsteuerpflichtige Einkommen (http://www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.990090.html) (aus nichtselbständiger Arbeit oder Pension), dann liegt die Grenze für das steuerfreie Jahreseinkommen 2005 bei EUR 10.900,-- und für das steuerfreie Jahreseinkommen 2004 bei EUR 10.000,--.
Folgende Abgaben und Steuern (http://www.help.gv.at/Content.Node/80/Seite.800000.html) sind für freie DienstnehmerInnen von Seiten des/der ArbeitgeberIn nicht zu bezahlen:
Kommunalsteuer (http://www.help.gv.at/Content.Node/1/Seite.010000.html)
Dienstgeberbeitrag
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Dienstgeberabgabe
Nicole23
28.02.2005, 13:42
Vielen Dank für eure antworten.
Nach langen hin und her, bin ich mir sicher, daß sowas nicht wirklich das ware ist.
lg. Nicole
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